Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

51. · 
Regierungs-Blatt 
für das 
Aönigreich Württemberg. 
  
Samstag den 5. November 1842. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. K. Verordnung, betreffend einen neuen Vereins-Jolltarif. — K. Verordnung, be- 
treffend einige Ausnahmen von dem neuen Zolltarif. 
Verfügungen der Departements. Versügung, betreffend die Anwendung des neuen Zolltariss. — 
Bekanntmachung, bekreffend Durchgangszoll-Erleichterungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend einen neuen Vereins-Zolltarif. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Vermöge des Art. 15 des Zollgesehes vom 15. Mai 1838 ist der Zolltarif je 
nach drei Jahren im Ganzen zu berichtigen, und sofort für die nächsten drei Jahre 
von Neuem zu verkündigen. 
Nachdem nun unter den zollvereinten Staaten für die Jahre 1845, 1844 und 
1845 der beigefügte Vereins-Zolltarif festgeseht worden ist, so haben Wir, nach 
Anhörung Unseres Geheimen-Raths, beschlossen, und verordnen hiemit, daß dieser 
neue Tarif sofort verkündet und mit dem 1. Januar 1845 statt des bisherigen, durch
	        
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