Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Unsere Verordnung vom 21. Oktober 1859 (Reg. Blatt S. 679) bekannt gemach- 
ten Tarifs in Kraft geseht werden soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 14. Oktober 1832. 
Wilheim. 
Der Finanz-Minisier: 
Herdegen. Auf Befehl des Köniss, 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
B) Königliche Verordnung, 
betreffend einige Ausnahmen von dem neuen Zolltarif. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Mit Beziehung auf den durch Unsere Verordnung vom heutigen Tage ver- 
bündeten Vereins-Zolltarif verordnen Wir, nach Anhdrung Unseres Geheimen- 
Raths, daß in Gemäßheit besonderen Beschlusses der Zollvereins = Regierungen für 
die nachbemerbten Artikel an die Stelle der tarifmäßigen Eingangs-Zollsäße vom 
1. Januar 1345 ab, einstweilen bis auf weitere Bestimmung die folgenden Säße 
treten sollen, und zwar für den Zoll-Centner 
a) Waaren aus Gold oder Silber, feinen Metallgemischen, Metallbronce (cht 
vergoldet), ächten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit Gold 
oder Silber belegt; serner Waaren aus vorgenannten Stoffen in Verbin- 
dung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und un- 
Achten Steinen; seinen Parfümerien, wie solche in kleinen Glasern, Kruken rc. 
im Galanteriehandel und als Galanteriewaaren geführt werden; Stutzuhren, 
mit Ausnahme derer in hölzernen Gehäusen; Kronleuchter mit Bronce, 
Gold oder Silberblattz Fächer; künstliche Blumen und zugerichtete Schmuck- 
sedern (Ziff. 20 des Tarifs statt 50 Thaler), 100 Thaler oder 175 fl.
	        
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