Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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b) lederne Handschuhe (Pos. 21 d statt 22 Thaler) 44 Thaler oder 77 
c) Franzbranntwein (Pos. 25 b statt 8 Thaler) 16 Thaler oder 28 fl. 
d) Papiertapeten (Pos. 27 statt 10 Thaler) 20 Thaler oder 55 fl. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragr. 
Gegeben, Stuttgart den 14. Oktober 1842. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Herdegen. Auf Befehl des Königs, 
der Staats- Sekretär: 
Vellnagel. 
II. Verfügungen der Oepartemente. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend die Anwendung des neuen Zolltarifs. 
Indem zu Folge der K. Verordnung vom 1. d. M., unter Bezugnahme auf 
den derselben beigefügten neuen Vereins-Zolltarif, die K. Zollbehörden hiemit ange- 
wiesen werden, vom 1. Januar künftigen Jahres an alle Zollabfertigungen nach den 
Vorschriften jenes Tarifs mit Beachtung der durch die weitere K. Verordnung von 
demselben Tage bis auf Weiteres erhöhten Sätze zu bewirken; wird zugleich zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das zur richtigen Anwendung des Tarifs dienende 
alphabetische Waaren,Verzeichniß (Zollgese von 1838, Art. 14) nicht nur den Zoll- 
behörden zur Rachachtung zugehen, sondern auch im Wege des Buchhandels (mir 
dem Scempel der Zolldirektion versehen) zu erhalten seyn wird. 
Stuttgart den 17. Oktober 1842. Herdegen. 
J. RLVWyKTTbn 
b) Bekanntmachung, betreffend Durchgangsz 9 
Auf den Grund des vierten Abschnitts der dritten Abiheilns des neu ver- 
kuͤndeten Vereins- Zolltarifs werden die bei der Waaren-Durchfuhr auf Straßen,
	        
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