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welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden, stattfindenden Zoll-
erleichterungen, wie solche für die Zeit vom 1. Januar 1845 an, unter Abänderung der
bis dahin gültigen Verfügung vom 25. Oktober 1359 (Reg. Blatt S. 681) festge-
stellt worden sind, in Folgendem zur böffentlichen Kenntniß gebracht:
Als Waaren-Durchfuhr auf burzen Straßen wird in Württemberg, Bapern und
Baden behandelt, und demnach besteuert die Durchfuhr auf
1) den Straßen, welche ösilich des Straßenzugs von Waldsassen nach Pfronten
(diesen eingeschlossen) ein= und ausmünden, mit 2 kr. vom Centner;
2) den Straßen, welche das Vereinsgebiet auf der Linie von Kehl bis Mitten-
wald oder südlich dieser Linie berühren, mit # kr. vom Centner;
3) den Straßen von den am linken oder rechten Rheinufer oberhalb Mainz
gelegenen Häfen, so wie von den Reckarhäfen über die südliche Gränzlinie
von Neuburg am Rhein bis Mittenwald (diesen Ort eingeschlossen), mit # kr.
vom Centner;
4) den Stratzen von den Rheinhäfen oberhalb Mainz über die Gränze von
Neuburg bis Habbirchen auf der linken Rheinseite, mit #br. vom Centner;
5) den Straßen, welche von einem Rheinhafen oberhalb Mainz nach einem
höher gelegenen Rheinhafen führen, mit 3 br. vom Centner;
6) den Straßen, welche aus einem der Mainhäáfen von Miltenberg einschließ-
lich bis Würzburg ausschließlich, nach der südlichen Gränze von Neuburg
bis Mittenwald (diesen Ort eingeschlossen) führen, mit 5 kr. vom Centner;
7) den Straßen, welche aus einem der Mainhäfen von Würzburg bis Bam-
berg (beide eingeschlossen), nach der südlichen Gränze von Neuburg bis
Mittenwald einschließlich führen, mit 3 kr. vom Centner; endlich auf
8) den Straßen, welche auf der südlichen Gränzlinie von den vereinsländischen
Häfen am Bodensee bis zur Donau (diese eingeschlossen) ein= und ausmün=
den, mit 2 kr. vom Centner.
Stuttgart den 17. Oktober 1842. Herdegen.
Gedruckt bei G. Hassel brink.