Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

Beilage. 
Vereins-Zolltarif 
fuͤr 
die Jahre 1843, 1844 und 1845. 
Erste Abtheiluug. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Ganz fkei bleiben: 
1) Baume zum Verpflanzen, und Reben; 
2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
3) Branntweinspülig; 
A) Dünger, thierischer; deßgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte 
Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur 
auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung; 
5) Eier; 
6) Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsaße namentlich betroffen sind, 
als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, 
Schmirgel, Schwerspath (in brystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpfer- 
#thon und Pfeiffenerde, Tripel, Walkererde u. a.; 
7) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zoll- 
grenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebäude 
innerhalb dieser Grenze belegen sind; 
8) Fische, frische, und Krebse; deßgleichen frische unausgeschälte Muscheln; 
9) Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmitelbar vom Felde 
eingeführt werden; ferner Gras, Futterbrduter und Heu; 
10) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln 
und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuer- 
schwamm, roher; auch ungetrocknete Cichorien; 
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