Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

20) Obst, frisches; 
21) Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte); 
22) Saamen von Waldhoͤlzern; 
25) Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr; 
24) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); deßgleichen Flockwolle (Abfälle 
von der Spinnerei) und Tuchtrümmer (Absälle von der Weberei); 
25) Seidencocons; 
26) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel= und 
Mauer-Steine beim Land-Transport, in sofern sie nicht nach einer Ablage zum 
Verschiffen bestimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wehsteine in dem- 
selben Falle; 
27) Stroh, Spreu, Häckerling; 
28) Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarissah ausgeworfen ist; 
29) Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche; 
50) Treber und Trester. 
Zweite Abtheilung. 
Gegensiände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer 
« Abgabe unterworfen sind. 
  
Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und fünf- 
zig und ein halber Kreuzer im 241 Guldenfuß vom Centner Brutto-Gewicht wird 
in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im 
Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem 
Vorhergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden, namentlich: 
a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als einem halben Thaler oder 
zwei und fünfzig und einem halben Kreuzer vom Centner unterworfen, 
oder 
h) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetten Gefälle er- 
hoben werden:
	        
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