Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

IV 
  
r. W 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Abgabe 
  
Ein 
  
1 
□ 
Baumwolle und Baumwol- 
  
Abfälle 
von Glashütten, desgleichen Glas- 
scherben und Bruch; von der Gold- 
und Silberbearbeitung (Münzgrätze); 
von Seifensiedereien die Unterlauge; 
von Gerbereien das Leimleder; ferner 
Blut von geschlachtetem Vieh, sowoyl 
slüssiges als eingetrocknetes, Thier- 
flechsen, Hörner, Hornspitzen, Horn- 
späne, Klauen und Knochen, letztere 
mögen ganz oder zerkleinert seyn 
lenwaaren: 
a) Rohe Baumwolle 
b) Baumwollengarn, ungemischt oder 
gemischt mit Wolle oder Ceinen: 
1) ungebleichtes en- und zweidräh- 
tiges, und Wat . 
Anmerkung. Zu n angelegtes 
geschlichtet oder ungeschlichtet 
2) ungebleichtes drei= und mehrdräh- 
tiges, ingleichen alles gezwirnte, 
gebleichte oder gesärbte Garn 
c) Baumwollene, desgleichen aus 
Baumwolle und Leinen, ohne Bei- 
mischung von Seide und Wolle, 
gefernge Zeuge und Strumpfwaa- 
ren, Spitzen (Tüll), Posamen= 
tier-, Knopfmacher-, Stider und 
Putzwaaren; auch dergleichen Zeug- 
und Strumpfwaaren mit Wollege- 
stickt oder brochirt; ferner Gespinste 
und Tressenwaaren aus Metallfä- 
den (Lahn) und Baumwolle oder 
Baumwolleund Leinen, außer Ver- 
bindung mit Seide, Wolle, Eisen, 
  
  
1 Centner 
1 Centner 
1 Ceniner 
1Centner 
1 Centner 
frei 
frei 
  
nach dem 
14-Thaler-Fuh 
(mit der Eintheilung 
des Thalers 
in zostel und 24stel), 
an 
61 
gang. J Aus 
Sar. . 
Riu#r. (( #. Riblr 
  
  
  
15 
(120) 
  
15 
(12) 
  
  
Die unter den Silbergroschen stehenden Zissern bezeichnen 2stel des Thalers.
	        
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