Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Außer dem Raumoerschlusse der unverzollten Guͤter koͤnnen Guͤter des frelen 
Verkehrs beigeladen werden, ohne daß sie ihre Eigenschaft als Gegenstände des 
freien Verkehrs verlieren. 
Das Ausgangsamt beschränkt sich auf Rekognition und Abnahme des Ver- 
schlusses, und erledigt hierauf hin den Begleitschein. 
G. 55. 
In allen übrigen Fällen der Versendung unverzollter Waaren vom Freihafen- 
plabhe nach dem Auslande, sowie in allen Fällen der Versendung unverzollter 
Waaren von anderen Hafenplätzen nach dem Auslande, erfolgt die Abfertigung nach 
den allgemeinen Regeln der Zoll-Ordnung. 
VI. Waaren-Ein= und Ausgang mittelst der Dampfschifse. 
. 56. 
Beim Eingange von Dampfschiffen, welche auf dem vereinsländischen Theile des 
Rheins oder eines seiner Nebenflüsse zum Transporte zollpflichtiger Waaren dienen, 
hat der Schiffsführer über die jeweilige Ladung an solchen Waaren dem Grenz- 
Eingangsamte eine Deklaration nach den Vorschriften der Zoll-Ordnung zu über- 
geben. Auf den Grund dieser Deklaration findet, in sofern die Dampfschiffe mit 
verschlußfähigen Laderäumen versehen sind, die Abfertigung in der Art Statt, wie 
sie für die unter Schiffsverschluß gesehten Ladungen in den 568. 4, 7, 10, 11, 12, 
13, Nr. 3, 14, 17 und 18 der gegenwärtigen Vereinbarung vorgeschrieben ist. Für 
Passagiergut und für die außer den Laderäumen befindlichen Waaren, desgleichen 
für Dampfschiffe ohne verschlußfähige Laderäume tritt die gewöhnliche zollordnungs- 
mäßige Abfertigung ein. 
VII. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 37. 
Die unter Personal-Begleitung oder unter Schiffsverschluß fahrenden Schiffe 
sollen auf der Fahrt am Tage durch eine eigenthümliche Flagge, in der Nacht aber 
durch eine hellleuchtende Laterne kenntlich gemacht werden.
	        
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