Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

XXV 
  
"o. W. 
Benennung der Gegenstände. 
Abgabensätze 
Für 
  
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
  
32 
33 
) Gemeine weiße. 
c) Feine in Täfelchen, Kugeln, Aüch- 
sen, Krügen, Töpfen u. s. w. 
Spielkarten von jeder Gestalt 
und Größe, in sofern sie in cinzel- 
nen Vereinsstaaten zum Gebrauche 
im Lande eingeführt werden dürfen, 
und unter Berücksichtigung der be- 
sonderen Stempel= und Kontrol= 
Vorschriften . .. 
Anmerk. Werden vorgleichen zumn Durch. 
gange angemeldet, so wird die Durch- 
gangsabgabe mit einem halben Thaler 
oder 32 ½ Kreuzern vom Centner er- 
hoben. 
Steine: 
a) Bruchsteine und behauene Steine 
aller Art, Mühl-, grobe Schleif- 
und Wecsteine, Tuhboine, Traß, 
Ziegel= und Backsteine aller Art, 
beim Transport zu Wasser, auch 
beim Landtransport, wenn die 
Steine nach einer #lage zum 
Verschiffen bestimmt sind 
b) Waaren aus Alabaster, Marmor 
und Speckstein, ferner: unächte 
Steine in Verbindung mit uned- 
len Metallen, auch geschliffene 
ächte und unächte Steine, Perlen 
und Korallen ohne Fassung 
Anmerk. zu a und b: 
1) Große Marmorarbeiten (Statuen, 
Büsten und dergleichen), Flinten- 
steine, feine Schleif= und Wetzsteine, 
auch Waaren aus Serpentinstein 
zahlen die allgemeine Eingangs- 
" " 
abgabe. 
2) Bruch= und behauene Bausteine beiD 
der Einfuhr auf dem Bodensee frei. 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Schiffslast 
37½ Centner 
. 1 Centmer 
14-Thaler - Fuß 
(mit der Eintheilung 
in zostel und 2asteh), 
Eingang. 
Biblr. 
3 
10 
  
  
  
  
nach dem 
des Thalers 
Ausgang. 
Sar *.1 
p[ . MMiblr. 4##t# 
Eing 
#l. 
24½-Gulden-Fupß, 
ang. 
Tara 
wird vergütet 
vom Centner 
Brutto-Gewicht: 
nach dem 
beim 
Aus 
fl. 
zang. - 
Pfund. 
kr. kr. 
  
3 
15 
(12) 
5 
17 
17 
" 
17 
  
  
  
  
15 in Kisten. 
6 in Ballen. 
16 in Kisten. 
50 
30 
Jz . . 
—. 
30 . 16 in Fäffern u. Kisten. 
  
  
  
 
	        
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