Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

XXX 
Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten find, wenn Gegenstände 
zur Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch 
bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Ein- 
gange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weni- 
ger als 2 Thaler oder 527 Kreuzer vom Centner, oder nach Maaß oder Stück- 
zahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener 
Eingangs= und Ausgangsabgaben zu entrichten. 
5) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide 
zusammen, 1 Thaler oder 524 Kreuzer vom Centner erreichen oder überstei- 
gen, wird in der Regel nur jener Saß von 2 Thaler oder 524 Kreuzer vom 
Centner, ingleichen für Vieh, und zwar: 
vom Stück. 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 13 Rthlr. oder 2 fl. 20 kr. 
b)DOchsen und Stieren - !: 145 
c) . Kühen und Rindern « - —--523- 
4) Schweinen und Schafvieh 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
4) Fuͤr den Transit auf gewissen Straßen oder fuͤr gewisse Gegenstaͤnde sind 
ausnahmsweise hoͤhere oder geringere Saͤtze festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
1. Aschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
A. rechts der Oder seewaͤrts oder landwaͤrts uͤber die Grenzlinie von Memel 
bis Neu-Berun (die Straße über Neu-Berun auögeschlossen) ein= und 
über irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; deßglei- 
chen welche 
* 
- : — .172 
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