Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

XXXIII 
Bayern, beide ebengenannte Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder umge- 
kehrt; ferner, wenn sie 
B. auf der linken Rheinseite landwärts ein= und auf der rechten Rheinseite ohne 
Ueberschreitung der Oder wieder ausgehen; deßgleichen, wenn sie 
C. auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt I. gedachten 
Straßenzüge) ein= und mit Ueberschreitung des Rheins wieder ausgehen, 
wird erhoben: 
· Vom Ceniner. 
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. 2. c.),% Er. . 
neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbeiten (21.), Wolle 
und wollenen Garnen und Waaren (al.) 1l 115 
Anmerk. Wemn diese Waaren auf den in den solgenden Abschnitten genannten Straßen durchgeführt werden, 
so wird von denselben nur die dort bestimmte geringere Durchgangsabgabe erhoben. 
kr. 
  
  
  
  
  
III. Abschnitt. 
Bei der Durchfahr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten 
Straßen wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den beim Ein= und 
Ausgang höher belegten Gegenständen nur erhoben wird: 
1) Von Waaren, welche 
a) auf der linken Rheinseite landwärts ein= und wieder ausgehen, oder welche 
b) auf dem Rheine, es sei zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel in 
das Vereinsgebiet eingehen und auf Straßen auf der linken Rheinseite 
wieder ausgehen, oder umgekehrt; ingleichen welche 
P) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken landwärts eingehen 
und über die südliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und 
Mittenwald in Bapern (diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgehen, 
oder umgekehrt; endlich welche 
d) über die nördliche Grenzlinie zwischen dem Rhein und der Elbe (beide 
Flüsse ausgeschlossen) eingehen und stromwärts aus den Häfen zu Mainz 
und Biebrich oder aus einem Mainhafen ausgehen, oder umgebehrt, 
vom Cennernn 10 Sgr. oder 55 kr. 
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