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oder aͤhnlichem Material gepackt ein, so koͤnnen 4 Pfund vom Zoll-Centner
fuͤr Tara gerechnet werden.
Unter den im Tarif mit einem hoͤheren Tarasatze als 4 Pfund aufge-
fuͤhrten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem
fuͤr einfache Saͤcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Em-
ballage ist diese hoͤhere Tara fuͤr Ballen nur dann anwendbar, wenn
das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zoll-Behörde erheb-
lich schwerer als bei Säcken in's Gewicht fällt.
5) Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen,
deren Verzollung nach dem Netto-Gewicht stattfindet, den Tara-Tarif
gelten, oder das Netro-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren
ohne die Tara, oder der leßteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht
nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung
für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara
nach dem Tarif berechnet, und der Zollpflichtige hat bein Widerspruchs-
Recht gegen Anwendung desselben.
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart
der Waare und eine erhebliche Entsernung von dem in dem Tarif ange-
nommenen Tarasaße bemerkbar wird, ist auch die Zollbehdrde befugt, die
Netto-Verwiegung eintreten zu lassen. 6
c) Wo bei der Waarendurchfuhr auf burzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung,
Abschnitt IV.) geringere Zollsäßtze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Ab-
schägung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Ver-
wiegung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,
— — — einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner,
— — — zoeispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr.
IV. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren
muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, in sofern