XXXIX
VII. Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
5) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt wer-
den, die Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der
Niederlage erhoben.
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, er-
folgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim
Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeord-
net, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs, Nacherhebungen
beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden.
c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als
die allgemeine Eingangsabgabe (72 Thaler oder 521 Kreuzer vom Cent-
ner), und nach der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer
geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangs=
abgabe, oder an beiden zusammengenommen davon zu entrichten seyn
würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden,
vorbehältlich örtlicher Ausnahmen wie bei 5.
VIII. Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Aus-
nahme begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-
Steueramt oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, adressirt sind,
können unter Begleitschein-Kontrole von den Grenzämtern dorthin abge-
lassen, und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. An
solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefüälle-
Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen wer-
den sollen.
IX. a) Bei Nebenzollämtern erster Elasse bönnen Gegenstände, von welchen die
Gefälle nicht über fünf Thaler oder 81 Gulden vom Centner betragen,
in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter
eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal einge-
henden Waaren den Betrag von fünfzig Thalern oder 877 Gulden nicht
übersteigen.