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ständischen Besizungen im Königreiche Bapern zu Theil gewordenen Verleihung
der K. Baperischen erblichen Reichsraths-Würde haben Seine Königliche Ma-
jestät auf die Bitte des Fürsten nachträglich zu der K. Deklaration vom 16. Fe-
bruar 1826 über die staatsrechtlichen Verhältnisse des Fürsilichen Hauses zu bestim-
men geruht, daß, wenn gleich nach den Grundsähen des Württembergischen Staats=
rechts das volle Württembergische Staatsbürgerrecht nicht neben dem in einem an-
deren Staate ausgeübt werden kann, dennoch aus besonderer Rücksicht für die Un-
terwerfung eines Theils der vormals reichsständischen Besizungen des Fürstlichen
Hauses unter K. Baperische Hoheit, und für die von der K. Bayerischen Regierung
dem Fürsten zugestandene Anerkennung des Fortbeslandes seines vollen Württem-
bergischen Staatsbürgerrechts neben der erlangten K. Bayerischen Reichsraths=
Wöürde, dem jeweiligen Haupte des Fürstlichen Hauses die Beibehaltung des vollen
Württembergischen Staatsbürgerrechts und hienach die verfassungsmäßige Stimm-
führung in der Kammer der Standesherren neben dem Besiße des mit der K.
Bayerischen Reichsraths-Würde verbundenen Bayperischen Staatsbürgerrechts gestattet
sepn solle.
Solches wird hiemit nachträglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 8. November 1852. Schlaper.
2. Des evangelischen Consistorium.
Bekanntmachung mehrerer Veränderungen in den Dekanats-Bezirken.
In Folge des Gesehes vom 6. Juli d. J., betreffend Aenderungen in der Begränzung
der Oberamtsbezirke, sind mit höherer Genehmigung folgende Veränderungen in den
Dekanatsbezirken vorgenommen worden, welche hiedurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht werden:
1) Vom Dekanatsbezirke Besigheim ist
die Pfarrei Untergruppenbach samt den Filialien Donnbronn, Happen-
bach, Obergruppenbach, Stettenfels und Wüstenhausen
dem Dekanatsbezirke Heilbronn zugewiesen.