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Carl Friedrich Heinrich Christian Eschenmaper, von Dörrmenz-Mühlacker,
O. A. Vaihingen,
Ludwig Friedrich Fischer, von Heilbronn,
Alopsius Hahn, von Unterkochen, O.A. Aalen.
Gotthold Friedrich Carl Käfer, von Groß-Altdorf, O. A. Hall,
Christian Friedrich Kohler, von Leonberg.
Stuttgart den 16. November 1842. 6 Schlaper.
Pc) Verfügung, betreffend die Porto-Entrichtung von der Correspondenz zwischen den Königl.
Württembergischen und Großherzogl. Badischen Staats-Behörden.
Die Correspondenz zwischen den Konigl. Württembergischen und —/⅛ieme
Badischen Staats-Behörden in Dienstangelegenheiten ist nach der Bekanntma-
chung vom 2. August 1822 (Reg. Blatt S. 555 und 558) auf den beiderseitigen
Briefposten vom Porto befreit, während die gegenseitigen Versendungen dieser
Behbrden in Angelegenheiten der bemerkten Art durch die Fahrpost nach der Ver-
fügung vom 6. Juni 1838 (Reg. Blatt S. 339) jedesmal von der absendenden Be-
hörde bis an den Bestimmungsort frankirt werden sollen.
Hinsichtlich des schriftlichen Verkehrs zwischen denselben Behörden in Privat-,
Partie= oder Untersuchungs-Sachen wird nun mit höchster Königlicher Ge-
nehmigung vom 16. d. M. auf den Grund gegenseitiger Verständigung der bethei-
ligten Regierungen festgeseht, daß bei demselben, mag er durch die Brief= oder
Fahrpost vermittelt werden,
1) diejenige Staats-Behörde ihre Sendungen zu frankiren schuldig ist, bei wel-
cher die betreffende Angelegenheit verhandelt wird oder anhängig ist, wogegen
die hierauf bezüglichen Versendungen, welche von der anderseitigen Staats-
Behörde aufgegeben werden, einem Frankatur-Zwange nicht unterliegen,
daß aber
2) diejenigen Sendungen, welche hienach unfranbirt zur Post aufgegeben werden
dürfen, von der absendenden Behbrde auf der Adresse als „Privat-, Partie-
oder Untersuchungs-Sache“ und mit dem Beisaße „bei der Abgabe zahlbar“
zu bezeichnen sind.