Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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durch höchste Entschließung vom 30. v. M. das Hof-Cameralamt Stuttgart dem seither 
provisorisch darauf angestellten Hof-Cameralverwalter Essich definitiv gnddigst übertragen. 
Vermöge höchsten Dekrets vom 8. d. M. haben Seine Königliche Maje- 
stät den Präsidenten des Gerichtshofs in Tübingen, v. Weber, seinem Ansuchen 
gemäß, wegen vorgerückten Alters und Kränklichkeit in den Ruhestand zu verseßen, 
die bei dem Ober-Tribunal erledigte Rathsstelle dem Oberjustizrath v. Voßler 
in Tübingen, 
die bei dem Gerichtshofe in Ellwangen erledigte Rathsstelle dem Oberjustiz-As- 
sessor Camerer daselbst gnädigst zu übertragen, auch 
dem Oberjustiz-Assessor v. Sepbothen zu Eßlingen den Titel und Rang eines 
Oberjustizraths in Gnaden zu verleihen, 
die erledigte Oberamtsrichtersstelle in Schorndorf dem Obera#ntsrichter Veiel 
in Böblingen gnädigst zu übertragen, 
auf die bei dem Oberamtsgerichte Mergentheim erledigte Abtuarsstelle den Ge- 
richtsabtuar Hockenmayer in Renenbürg, und 
den Amtsnotar Friz zu Fellbach, Oberamts Cannsiadt, seinem Ansuchen gemäß, 
wegen vorgerückten Alters in den Ruhestand gnädigst zu versehen geruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Berfügung, betreffend die Pensie nsbeiträge der bei den höheren und mittleren öffentlichen Unterrichts- 
Anstalten und bei den lateinischen und Realschulen angestellten Diener und Lehrer. 
In Gemäßbbeit des Geseßes vom 6. Juli d. J. (Reg. Blatt S. 595) haben so- 
wohl die den Eivil-Staatödienern gleichgestellten Diener und Lehrer an den höheren 
und mittleren Unterrichtsanstalten (Art. 1), als die nach besondern Normen zu be- 
handelnden Lehrer an den niederen lateinischen und Realunterrichts-Anstalten (Art. 16) 
alljährlich zwei Procent ihrer Besoldung als Pensionsbeitrag an die betreffende 
Wittwenkasse zu leisten. Dieser Jahresbeitrag ist nach der bei der Wittwen- 
MBensionsanstalt für Ciovil-Staatsdiener bestehenden Vorschrift (Reg. Blatt 1822, 
S. 295, §. 13, Ziff. 4), je für ein Eratsjahr auf Einmal, mittelst Abzugs an dem 
Gehalte, zu entrichten, wozu als Normaltag der 51. December in der Art bestimmt
	        
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