Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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len der Schiffe, oder nur an einem dieser Theile (von den Oberlaͤndern Hinter= und 
Vorderblech, von den Holländern Vooronder und Agteronder genannt), müssen mit 
regelmäßigen Bretterverkleidungen versehen, und diese auf die im §.1 bezeichnete 
Weise versichert werden. 
K. 5. 
Da, wo in den Vorder-= und Hinterblechen zu den Waarenräumen fährende 
Thören und Lucken sich vorfinden, sind diese durch Uebernagelung einer Latte von 
Innen zu verschließen, oder wenn dieselben nach dem Blech zu offen gehen, derje- 
nigen steuerlichen Verschluß-Anlage zu unterwerfen, wovon im 9.7 die Rede seyn 
wird. 
. 4. 
Die fast bei allen Rheinschiffen von jeder Bauart unter den Tennen angebrach- 
ten, von den Laderäumen durch Boden und Seitenwand gerrennten Behdlter (Läuf= 
chen genannt), welche theils zum Aufenthalt der Matrosen, theils zur Aufbewahrung 
der Schiffsgeräthschaften dienen, müssen vom Waarenraum aus mit Latten oder 
eisernen Bänden, welche nach K. 1 zu befestigen, belegt werden. 
6C. ö. 
Nach dem Laderaum hin darf auch in den unter den Tennen besindlichen Segel- 
behältern nicht die mindeste Oeffnung bestehen. 
K. 6. 
Bei den mit einem Ruff versehenen Schiffen müssen die Läden der zu den 
Waarenräuumen führenden Lucken aus gefugten, festgearbeiteten ganzen Klappen be- 
stehen. Wo diese an die festen Seitenwände anschließen, sind an den letzteren, sowie 
an allen Seiten der Klappen, eiserne Ringe zu besestigen, deren Krampen nach der 
Laderaumselte gehörig umgenietet sind. 
Wo, nach angelegtem Verschlusse, die Umnietung, und mithin der Ring, ohne 
lichtliche Spur zurückzulassen, von außen geldset und wieder festgemacht werden 
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