Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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K. 1. 
Die bestehenden Vorschriften über den Einzug, die Verrechnung und Ablieferung 
der Notariats-Sporteln, insbesondere die &h. 80 — 35 der Notariats-Vollziehungs= 
Verordnung vom 24. Mai 1826 (Reg. Blatt S. 515) und die 66. 15, 14, 16 u. 17 
der Ministerial-Verfügung vom 26. Juni 1826 (Reg. Blatt S. 354) bleiben fortan 
in Kraft. 
G. 2. 
Zu Art. 5 des Notarials-Sportel-Gesetzes. 
Eine Sportel-Nachführung in den Rechnungen wegen Unbestimmtheit der 
Werthssumme eines zu besportelnden Gegenstandes finder unter keinerlei Umständen 
Statt. Es ist daher auch der Sportel-Ansah von illiquiden Forderungen nicht bis 
zu Herstellung der Liquidität, zumal wenn solche noch weitaussehend ist, im Anstand 
zu lassen, vielmehr sind dergleichen Forderungen nach ihrem zur Zeit des Sportel- 
Ansaßes anzunehmenden ungefähren Werthe der Besportelung sogleich zu unter- 
werfen. 
K. 5. 
Der Art. 4 des allgemeinen Sportel-Gesehes vom 25. Juni 1828 (Reg. Blatt 
S. 484) behält auch bei Beschwerden über einzelne Notariats= Sportel-Ansäße seine 
Wirksambeit. 
G. 4. 
Die im Art. 7, Absatz 2 des Notariats= Sportel-Gesehes festgesente Befreiung 
von der Notariats-Sportel findet auf die im Sportel-Tarif aufgeführte Adoptions= 
Bestätigung, Einkindschafts-Verträge, Testamente und Vormunds-Bestellungen keine 
Anwendung. 
K. 5. 
Zu Art. 12 und 19 des Notariats-Sportel-Gesetzes. 
Die nach 9. 55, Absah 2 der K. Verordnung vom 21. Mai 1825 den Kindern 
als ausschließendes Eigenthum zugewiesenen Güter sind nur dann sportelfrei, wenn 
sie bei der End-Abtheilung nicht zur Vertheilung kommen, oder wenn in Hinsicht 
derselben wegen Feststellung der Forderung der Kinder an hinterfälligem Vermögen
	        
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