Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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koͤnnte, soll der den Ring haltende Krampen eingeschraubt, die Schraube von der zu- 
gaͤnglichen Seite mit einer in das Holzwerk eingelassenen Mutter versehen, und 
diese Mutter mit einem Siegel verdeckt werden. 
Tritt der Fall ein, daß die Ladelucken durch Abnahme eines Theils der Ruff- 
bedachung sich vergrößern lassen, so ist auch dieser Theil in vorgedachter Weise zum 
Verschluß einzurichten. 
KS. 7. 
Die in Schiffen jeder Bauart noch außer den Tennen vom Verdeck aus vorkom- 
menden Ladelucken sollen an zwei sich gegenüber befindlichen Seiten des mittleren 
Durchschnitts der Lucken mit an die festen Schiffstheile angeschlagenen, vom Waa- 
renraume aus umgenieteten eisernen Augen versehen seyn, in welche ein über die 
Lucken hinwegführendes eisernes Band paßt. Dieses Band soll auf der unteren 
Seite mehrere drei Zoll lange Zähne haben, um mit leßzteren in die dazu in den 
Deckstücken angebrachten Löcher einzugreifen und das Verschieben der Deckstücke zu 
verhindern. 
g. 8. 
Die Tennen muͤssen in ihrer ganzen Groͤße, doch mit Ausschluß derjenigen 
Theile, wo die Oeffnung der zum Gebrauche des Schiffers bestimmten und vom 
Waarenraume her bereits versicherten Behaͤlter sich befinden, mit einem festen, moͤg- 
lichst ungestuͤckten getheerten Deckkleide bedeckt seyn. 
Wo eine Naht unvermeidlich ist, muß dieselbe durch Umschlag nach ber unten 
zu legenden Seite des Deckkleides so eingerichtet seyn, daß eine Oeffnung und Wie- 
derverschließung von der oberen Seite sich nicht ausfuͤhren laͤßt, oder die Naht durch 
Bleiverschluß gesichert werden. 
Die Saͤume dieser Bekleidung sind mit Schnurloͤchern zu versehen, durch welche 
eine aus einem Theile bestehende, einen halben Zoll starke Kordel in der Art zu 
ziehen, daß solche schlangenmaͤßig bald in ein Schnurloch, bald in eiserne Ringe 
greift.
	        
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