Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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I. Ordentliche Sporteln von Inventuren und Theilungen und von den denselben gleichkommenden 
Geschäften. 
  
Besondere Bestimmungen für den Sportel-Ansatz. 
1) Bei dem zu besportelnden Vermögen sind nur die runden 100 fl. in Berechnung zu 
nehmen, also die Zwischenbeträge frei zu lassen. 
2) Von privatim errichteten Inventuren und Theilungen ist, 
a) wenn die Betheiligten das Erkenntniß der Behörde dazu nachsuchen missen, 
b) wenn sie kein solches Erkenntniß zuvor einzuholen haben 
als Erkenntniß= und Prüfungs-Sportel anzusetzen birt. 9). 
3) Bon der ohne den Notar vom Waisengerichte inventirten Summe ist. 
welche hieraus für sich nach dem Tarif anzusetzen wäre, an der Sportel vom 
ganzen Vermögen in Abzug zu bringen (rt. 14). 
4) Von Ehe-Vertragen ohne besonderes Beibringens-Inventar, namentlich bei all- 
gemeiner Gütergemeinschaft, bewägt die Sportel 
2) bei öffentlicher Errichtung (Art. 10 
b) wenn der Vertrag privatim errichtet worden (Att. 16) 
5) Bei der Privat-Inventur mit öffentlicher Theilung, oder bei ösfenlicher 
Theilung ohne Fertigung eines Inventars, oder bei Einweisung eines meinzigen 
Erben auf das errichtete öffentliche Inventar, sind 
und im letzteren Fale bei Errichtung eines Privat= Inventars 
anzusetzen (Nrt. 1 
6) Wird bei Real- Thällungen vorerst bloß inventirt, und von den Erben die 
Gemeinschaft fortgesetzt, so ist ur. 
bei der folgenden Rechtheikung aber sind 
a) wenn solche auf das frühere Inventar 
b) wenn ein neues Inventar zu fertigen ist 
anzusetzen (Art. 19). 
enn der überlebende Ebegatte zu Befriedigung seiner — die vorhandene Masse 
überßeigenden privativen Ansprüche den ganzen Nachlaß übernimmt, so 
aͤllt ein Sportel-Ansatz weg (Art. 20). 
ei dem Vermögen von Verschollenen beträgt die Sportel 
a) bei öffentlicher definitiver Vertheilung, 
aàa) wenn das Vermögen denselben Fesenen verbleibt, wolche 
tuell erhalten hatten, aus dem ursprünglichen Vermögen (Art. 
bb)) bei veränderter Erbfolge aus dem Betrage des Vermögens zur zen 
der definitiven Vertheilung. 
b) bei der eventuellen Vertheilung ist neben der — bei einem Uarnäge von 
mehr als 100 fl. anzusetzenden Bewilligungs-S portel von . 
eine weitere Sportel nicht anuseten. 
9) Vermögens-Uebergaben der Eltern in Form von- Kauf- Verträgen 
(Art. 23) unterliegen der Accise, und die etwa damit verbundenen Heiratb- 
hutsbestellungen — sind, wenn der Kaufoertrag zugleich die Stelle “ Ve 
ingens-Inventars oder des Ehevertrags vertritt, mit drer 
zu belegen. 
werden tann, 
7) 
8) 
zuvor even- 
  
Beispiel der Sportel- Verechnung zu Punkt 3. 
Bei ginem eell zu vertheilenden Vermögen von 58,000 fl. seyen 10,000 fl. allein vom 
aiseng##e inventirt worden, so berechnet sich die Spertel. 
aus W7 öchster Betrag der IJ. II. u. III. Columne) #135K 
7 fl. ( Va Col) 0 
— 147 fl 30 kr. 
bievon aus 10,000 fl. — 37 fl. 30 kr. und zu iAtel 12l. 30 kr. 
Rest zum Ansatz —: 135 fl. „ 
  
Sportel-Betrag. 
½% stel — 
/ derordentlichen Sportel 
/ derjenigen Sportel, 
1/ 
W/1atel der ordentlichen In= 
ventur-Sportel. 
tel — 
k ONtel der ordenkl. Thei- 
lungs-Sportel 
/ tel d. Realthl.-Sportel, 
.tel derselben, 
.die volle Realthl.-Sportel 
27 
tel d. Realthl.-Sportel; 
die volle Realthl.-Sportel. 
½/: Proc. 
Inventur-Sportel
	        
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