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die vorstehende Preisaussetzung und insbesondere auch die Bestimmungen hinsichtlich
der erforderlichen Eigenschaften des preiswürdigen Flachses und des Schlusses der
Bewerbungsfrist denjenigen Amtsuntergebenen, welche sich mit dem Anbau und der
Bereitung des Flachses befassen, gehdrig bekannt gemacht werden.
Stuttgart den 8. December 1842. Schlayer.
c) Verfügeng, betreffend die Gebühren der Feldmesser.
Zu gleichförmiger Festsehung der Gebühren der Feldmesser wird in Folge einer,
nach vorgängiger Vernehmung des Geheimenraths ergangenen höchsten Entschließung
Seiner Königlichen Majestät vom 15. d. M. Folgendes verfügt:
1) das Taggeld der Feldmesser wird für diejenigen
der ersten Elasse (Bekanntmachung vom 18. Januar 1827, Reg. Blatt
S. 39) auf zwei Gulden,
der zweiten Classe aaasiu iinen Gulden vierzig Kreuzer
und
der dritten Elasse a eieiinen Gulden zwanzig Kreuzer
festgesetzt.
2) Bei Geschäften außerhalb des Wohnorts findet eine Vergütung für Zehrung,
wenn die Entfernung weniger als eine Stunde beträgt, nicht Statt.
Bei einer größeren Entfernung hingegen darf ein Feldmesser an Diäten den
hälfrigen Betrag seines Taggelds anrechnen. «
Z)DieAnrechnungvonDiätenistjedochaufdiejenigenGeschäfte-welchenicht
zu Hause, d. h. nicht in dem gewoͤhnlichen Wohnorte des Geometers verrichtet wer-
den koͤnnen, zu beschraͤnken; sie darf daher namentlich nicht auf Zeichnungen, Be-
schreibungen, Meßurkunden und dergleichen ausgedehnt werden, deren Ausfertigung
in Folge einer auswaͤrtigen Messung geschieht. Nur in dem Falle, wenn diese Aus-
fertigung den Zeitaufwand fuͤr das ganze Geschaͤft nicht um mehr als einen halben
Tag erhoͤht, und noch auswaͤrts besorgt wird, duͤrfen die Diaͤten auch auf die mehr
verwendete Zeit berechnet werden.
4) Wenn ein Feldmesser einer hoͤheren Stufe Geschaͤfte besorgt, zu welchen auch
ein Feldmesser einer niedereren Stufe ermaͤchtigt ist, so darf er nur die fuͤr den letzte-