Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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die vorstehende Preisaussetzung und insbesondere auch die Bestimmungen hinsichtlich 
der erforderlichen Eigenschaften des preiswürdigen Flachses und des Schlusses der 
Bewerbungsfrist denjenigen Amtsuntergebenen, welche sich mit dem Anbau und der 
Bereitung des Flachses befassen, gehdrig bekannt gemacht werden. 
Stuttgart den 8. December 1842. Schlayer. 
c) Verfügeng, betreffend die Gebühren der Feldmesser. 
Zu gleichförmiger Festsehung der Gebühren der Feldmesser wird in Folge einer, 
nach vorgängiger Vernehmung des Geheimenraths ergangenen höchsten Entschließung 
Seiner Königlichen Majestät vom 15. d. M. Folgendes verfügt: 
1) das Taggeld der Feldmesser wird für diejenigen 
der ersten Elasse (Bekanntmachung vom 18. Januar 1827, Reg. Blatt 
S. 39) auf zwei Gulden, 
der zweiten Classe aaasiu iinen Gulden vierzig Kreuzer 
und 
der dritten Elasse a eieiinen Gulden zwanzig Kreuzer 
festgesetzt. 
2) Bei Geschäften außerhalb des Wohnorts findet eine Vergütung für Zehrung, 
wenn die Entfernung weniger als eine Stunde beträgt, nicht Statt. 
Bei einer größeren Entfernung hingegen darf ein Feldmesser an Diäten den 
hälfrigen Betrag seines Taggelds anrechnen. « 
Z)DieAnrechnungvonDiätenistjedochaufdiejenigenGeschäfte-welchenicht 
zu Hause, d. h. nicht in dem gewoͤhnlichen Wohnorte des Geometers verrichtet wer- 
den koͤnnen, zu beschraͤnken; sie darf daher namentlich nicht auf Zeichnungen, Be- 
schreibungen, Meßurkunden und dergleichen ausgedehnt werden, deren Ausfertigung 
in Folge einer auswaͤrtigen Messung geschieht. Nur in dem Falle, wenn diese Aus- 
fertigung den Zeitaufwand fuͤr das ganze Geschaͤft nicht um mehr als einen halben 
Tag erhoͤht, und noch auswaͤrts besorgt wird, duͤrfen die Diaͤten auch auf die mehr 
verwendete Zeit berechnet werden. 
4) Wenn ein Feldmesser einer hoͤheren Stufe Geschaͤfte besorgt, zu welchen auch 
ein Feldmesser einer niedereren Stufe ermaͤchtigt ist, so darf er nur die fuͤr den letzte-
	        
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