Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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* Den 15. Februar: 
Calw, Reutlingen, Spaichingen, Gmünd, Künzelsau, Welzheim, Tettnang, 
Wiblingen. 
Den 17. Februar: 
Neuenbürg, Tuttlingen, Gaildorf, Heidenheim, Mergentheim, Kirchheim, Ra- 
vensburg, Ulm. 
Den 20. Februar: 
Maulbronn, Nürtingen, Oberndorf, Ellwangen, Gerabronn, Neresheim, Geiß- 
lingen, Saulgau. 
Den 22. Februar: 
Eßlingen, Vaihingen, Freudenstadt, Aalen, Crailsheim, Hall, Goͤppingen, 
Riedlingen. 
Zu den genannten beiden Verhandlungen werden nun die Militaͤrpflichtigen, an 
deren Altersblasse im Jahr 1843 die Reihe der Aushebung ist, nämlich sämtliche im 
Jahr 1822 geborenen Jünglinge, unter den im Rekrutirungsgeseh vom 10. Februar 
1828 angedrohten Rechtsnachtheilen, hierdurch vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung 
Folgendes bemerkt wird: 
1) Für diejenigen, welche bei der Ziehung des Looses nicht erscheinen, wird das 
Loos durch Andere gezogen. — 
2) Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird im Zweifel für diensttüchtig 
angenommen, und nach Maaßgabe seiner Loocnummer zum Kontingent be- 
zeichnet. 
Ueberdieß treffen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Rekrutirungs- 
gesehes bestimmten Strafen. 
5) Wer eine Befreiung wegen Familienverhältnissen oder wegen Berufs an- 
spricht, hat solche bei Verlust derselben bei dem Rebrutirungsrath des be- 
treffenden Oberamtsbezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar 
nach der Ziehung des Looses versammelt. 
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch 
vor der Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamte anzuzeigen, 
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