Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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den und zu beaufsichtigenden Heilung der betreffenden Uebel oder Beseitigung des 
Anstandes hinsichtlich des Schuhes gegen Pocken-Ansteckung verschoben. 
Deßgleichen ist bei Weibspersonen, von welchen mit Sicherheit erhoben wird, 
daß sie im Zustande der Schwangerschaft über den dritten Monat vorgerückt sind, 
der Einlieferung bis nach ihrer Entbindung und der Absäugung des Kindes Austand 
zu geben. 
K. 11. 
Ueber den Aufschub der Einlieferung wegen der im 9. 10 angeführten oder 
ahnlicher die Einlieferung verhindernder Umstände, hat das Bezirks-Polizeiamt 
zu erbennen, jedoch dieses Erkenntniß bei einer voraussichtlich mehr als vier Wochen 
betragenden Dauer des Aufschubs mit den Gründen, auf denen es beruht, der Kreis- 
Regierung zur Prüfung anzuzeigen. Aus anderen Gründen kann das Bezirksamt 
einen Aufschub der Einlieferung von vierzehen Tagen zugestehen, während eine län- 
gere Verschiebung dem Erkenntnisse der Kreis-Regierung unterliegt. 
S. 12. 
Sollte in solchen Aufschubsfällen während der Dauer des Aufschubs in den der 
Einweisung zu Grunde liegenden Umständen eine wesentliche Aenderung eintreten, 
so ist hierüber der Kreis-Regierung Vortrag zu erstatten, und die Einlieferung auf 
deren Bescheid über die Vollziehung oder Wiederaufhebung des Einweisungs-Erkennt- 
nisses auszusehen. 
C. 15. 
Der Eingewiesene hat zum wenigsten eine vollständige Bekleidung für Werk- 
tage neben dem zum anständigen Besuche des Gottesdienstes erforderlichen weiteren 
Kleidungsstücke und an Leibweiszeug drei Hemden, drei Paar Strümpfe und zwei 
Sacktücher in die Anstalt mitzubringen. Theilt sich die festgesehte Zeit seines Auf- 
enthalts in der Anstalt zwischen Sommer und Winter, so muß die mitzubringende 
Werktags-Bekleidung für die durch diese verschiedenen Jahreszeiten bedingte Ab- 
wechslung zureichen. 
Bei vermbgenslosen Eingewiesenen haben für diese Kleider-Ausstattung die zum 
Verpflegungs-Kostenersaße pflichtigen Verwandten oder öffentliche Cassen (§.3) zu 
(orgen, auf deren Rechnung von der Casse der Anstalt das bei der Einlieferung
	        
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