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Fehlende angeschafft, oder das spaͤter abgaͤngig Gewordene ergaͤnzt wird. (Vergl.
J—
S. 14.
Die Einlieferung wird durch das Bezirks-Polizeiamt, und zwar bei Personen,
welche von einer Strafanstalt aus einzuliefern sind, durch das dem Wohnsite der
letzteren vorgesente Bezirks-Polizeiamt, welchem die Behörde der Strafanstalt die
nöthigen Materialien an die Hand geben, und den Einzuliefernden stellen wird,
besorgt.
Hinsichtlich des Transports und der Kosten desselben gelten die für die Gefangenen-
Transporte bestehenden Vorschriften.
Statt der stationsweisen Begleitung durch Landjäger oder Stellvertreter von
solchen kann der Eingewiesene einem verpflichteten Eivilbegleiter zur Führung über-
geben werden, wenn die dadurch verursachten Kosten vom Vermögen des Eingzulie-
fernden oder mittelst freiwilliger Beiträge bestritten werden können, und in Bezie-
hung auf die Sicherheit kein Anstand obwaltet.
. 15.
Der neben dem offenen Transportschein zur Uebermachung an den Vorstand
der Beschäftigungo-Anstalt verschlossen beizugebende Einlieferungsschein muß neben dem
Namen des Confinirten, dem Datum und Inhalte des Einweisungs-Erkenntnisses und
der erkennenden Behörde, die nach der Verfügung vom 18. Februar 1826 (Reg. Blatt
S. 19/, 195), in dem Einlieferungsschein für einen Strafgefangenen erforderlichen
Norizen enthalten, auch die hinsichtlich der Vertretung des Verpflegungs-Kosten-
ersatzes getroffene Verfügung (§. 8), und die Arbeiten, zu welchen der Eingesprochene
etwa außer deim Kreise eines erlernten Gewerbes befähigr ist, bezeichnen. Ueberdieß
sind in denselben die besonderen Bemerkungen und Fingerzeige in Beziehung auf
die Behandlung des Eingewiesenen, welche dem Bezirksamt angemessen scheinen,
aufzunehmen. Die Urkunden über die Vertretung und Sicherung des Verpflegungs-
Kostenersahes sind gleichzeitig mit der Einlieferung der Anstalrs-Behbrde zu über-
machen.
". 16.
Die Verwaltung der Beschäftigungs-Anftalt hat den Eingelieferten innerhalb