Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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24 Stunden nach seiner Einlieferung einer aͤrztlichen Untersuchung zu unterwerfen. 
Findet sich hiebei ein koͤrperlicher Zustand, der nach §. 10 die Einlieferung verhindert, 
so ist der Eingewiesene, wenn seine Gesundheits-Umstände es gestatten, dem Bezirks- 
Polizeiamte seines Confinationsortes zurückzuliefern. Eine Ausnahme hievon tritt 
bei der Kräbe oder einem sonstigen ansteckenden Hautausschlag ein, wenn nach arzt- 
lichem Urtheile die Heilung nach Wahrscheinlichkeit binnen eines Zeitraums von 
böchstens drei Wochen zu bewirken steht, die Zurücklieferung aber nicht ohne Ueber- 
nachten in einer Zwischen-Station geschehen kann. 
Der erbennenden Kreis-Regierung ist von der erfolgten Einlieferung unverzüglich 
Anzeige zu erstatten, und wenn die Untersuchung des Eingewiesenen einen Erfund 
lieferte, bei welchem derselbe nicht hatte eingeliefert werden sollen, dieser nebst der 
hierauf getroffenen Verfügung anzugeben. 
IV. Verháltnisse der Eingewiesenen in der Anstalt. 
C. 17. 
Die Ortobegrenzung, welcher der eingewiesene Arbeiter unterliegt, ist während 
seines Aufenthalts in der Anstalt auf den Umfang der leßtern übertragen. 
Innerhalb des Anstalt = Gebäudes ist derselbe einem Zimmerarrest der Regel 
nach, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände einen solchen vorübergehend 
nöthig machen, nicht unterworfen. 
Besuche von Personen außer der Anstalt kann er nur mit Genehmigung der 
Anstaltsbehörde empfangen, und nur unter deren Aufsicht Correspondenz mit solchen 
führen. 
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g. 18. 
Der Eingewiesene ist verpflichtet, sich den Bestimmungen der Hausordnung ge- 
maͤß zu verhalten, und den ihm nach Vorschrift derselben in Hinsicht auf Arbeit ge- 
machten Auflagen pünktlich und fleitzig nachzukommen. " 
6. 19. 
Die statutenmäáßige Arbeitsaufgabe (Polizei-Strafgesetz Art. 29), wird für einen 
vollen Arbeitstag auf eine Zeit von neun Stunden berechnet. Nach der Erledigung 
derselben wird der Rest der in der Regel zwölf Stunden betragenden täglichen Ar-
	        
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