Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

650 
lichen warmen Speisen, welche Entziehungen einzeln oder zusammen genom- 
men auf vierzehen Tage verfuͤgt werden koͤnnen; 
5) Enrfernung aus der Elasse der Vorgerückten (F. 277, oder Entziehung ein- 
zelner mit derselben verbundenen Vortheile; 
4) Entziehung von Bequemlichkeiten der Schlafstätte; 
5) einfacher und geschärfrer Arrest. Schärfungsmittel, welche einzeln oder 
verbunden zur Anwendung kommen können, sind die zu 1, 2 und 4 bemerk- 
ten Maaßregeln und die Perdunklung des Arrestzimmers. Lehßtere darf 
ununterbrochen nicht länger als sechs Tage über angewendet werden. 
V. Arbeitsverdienst. Kostenersaß an die Anstalt. 
g. 209. 
Der Ertrag der in der Anstalt geleisteten Arbeit gehoͤrt dem Arbeiter. Auf 
demjenigen Theil desselben, welcher von der statutenmäßigen Arbeitsaufgabe (§. 19) 
herrührt, haftet die Verbindlichkeir des Arbeiters, den der Anstalt für seine Ver- 
pflegung zukommenden Ersaß zu leisten, beziehungsweise seinen Vertretern ihre dieß- 
falls gemachten Vorschüsse (§5. 8, 15, 51) zu ersehen. (Polizeistrasgeseß Art. 29.) 
§. 30. 
Der Ersahanspruch der Anstalt umfast 
1) ein nach dem Durchschnittsaufwand auf die Verköstigung, die Lagerstätte, die 
Wasch und die Krankenpflege der Arbeiter zu bemessendes Kostgeld, dessen 
Betrag periodisch öffentlich bekannt gemacht wird; 
2) den Aufwand der Anstalt auf die Kleidung des Arbeiters (&. 15); 
5) sonstige, nicht unter die Kategorien der Ziff. 1 fallende besondere Verwen- 
dungen auf einen Arbeiter, welche während seines Aufenthalts in der An- 
stalt vermöge außerordentlicher Umstände nöthig geworden sind 
C. 1 
An dem Kostgeld (§. 50, Ziff. 1) wird bei dem Eintritt des Arbeiters in die 
Anstalr ein vierteljähriger Betrag von dem Vermögen des Arbeiters oder von seinen 
Vertretern vorausbezahlt, und diese Vorauszahlung später in so weit auf die gleiche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.