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lichen warmen Speisen, welche Entziehungen einzeln oder zusammen genom-
men auf vierzehen Tage verfuͤgt werden koͤnnen;
5) Enrfernung aus der Elasse der Vorgerückten (F. 277, oder Entziehung ein-
zelner mit derselben verbundenen Vortheile;
4) Entziehung von Bequemlichkeiten der Schlafstätte;
5) einfacher und geschärfrer Arrest. Schärfungsmittel, welche einzeln oder
verbunden zur Anwendung kommen können, sind die zu 1, 2 und 4 bemerk-
ten Maaßregeln und die Perdunklung des Arrestzimmers. Lehßtere darf
ununterbrochen nicht länger als sechs Tage über angewendet werden.
V. Arbeitsverdienst. Kostenersaß an die Anstalt.
g. 209.
Der Ertrag der in der Anstalt geleisteten Arbeit gehoͤrt dem Arbeiter. Auf
demjenigen Theil desselben, welcher von der statutenmäßigen Arbeitsaufgabe (§. 19)
herrührt, haftet die Verbindlichkeir des Arbeiters, den der Anstalt für seine Ver-
pflegung zukommenden Ersaß zu leisten, beziehungsweise seinen Vertretern ihre dieß-
falls gemachten Vorschüsse (§5. 8, 15, 51) zu ersehen. (Polizeistrasgeseß Art. 29.)
§. 30.
Der Ersahanspruch der Anstalt umfast
1) ein nach dem Durchschnittsaufwand auf die Verköstigung, die Lagerstätte, die
Wasch und die Krankenpflege der Arbeiter zu bemessendes Kostgeld, dessen
Betrag periodisch öffentlich bekannt gemacht wird;
2) den Aufwand der Anstalt auf die Kleidung des Arbeiters (&. 15);
5) sonstige, nicht unter die Kategorien der Ziff. 1 fallende besondere Verwen-
dungen auf einen Arbeiter, welche während seines Aufenthalts in der An-
stalt vermöge außerordentlicher Umstände nöthig geworden sind
C. 1
An dem Kostgeld (§. 50, Ziff. 1) wird bei dem Eintritt des Arbeiters in die
Anstalr ein vierteljähriger Betrag von dem Vermögen des Arbeiters oder von seinen
Vertretern vorausbezahlt, und diese Vorauszahlung später in so weit auf die gleiche