Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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K. 6. 
Denjenigen Personen, welche ein Briefgefach halten, soll es freistehen, auch ihre 
Zeitungen in dasselbe legen zu lassen, ohne daß eine Erhöhung der ad &. 1 und 5 
bezeichneten Gebühren stattfinden darf; dagegen sollen sie als gewöhnliche Beliefe- 
rungsgebühr, resp. Entschädigung wegen deren Entgang für die Brieftráger, bei ei- 
ner Stückzahl bis zu 5 Eremplarien inch. — einen Gulden — bei einer größe- 
fren Stückzahl aber — zwei Gulden — jährlich postnumerando zu bezahlen 
haben, und zwar ohne Rücksicht auf das öftere oder seltenere Erscheinen einer oder 
der anderen der unter dieser Stückzahl begriffenen Zeitungen; wenn aber ein Abon= 
nent nur eine einzige Zeitschrift halten und in das Gefach legen lassen würde, welche 
in größeren als achttägigen Perioden, gleichviel, ob regel- oder unregelmäßig erscheint, 
so soll für dieselbe nur die Hälfte des ersten Saßes, demnach — dreißig Kreuzer — 
entrichtet werden. 
g. 7. 
In Faͤllen, wo fuͤr die Zeitungen eines Abonnenten ein eigenes Gefach gehalten 
werden will, soll 
a) jeder Abonnent bis zur Stuͤckzahl 5 inel. fuͤr je ein Exemplar jährlich — 
dreißig Kreuzer — Gefachgeld zu bezahlen haben, also fuͤr 5 Exemplarien 
2fl. 50 kr.; bezieht derselbe mehr als 5 Eremplarien, so reducirt sich dieser 
Sasß für das sechste und jedes weitere Exemplar auf zwanzig Kreuzer, so 
daß z. B. für 10 Exemplarien 3 fl. 10 kr. jährlich zu entrichten sind. 
Das Gefachgeld soll in diesen Beträgen pr. Exemplar bezahlt werden, es 
mögen die zu beziehenden Zeitschriften täglich oder wöchentlich nur ein= oder 
mehreremale erscheinen. 
Für#Zeitschriften, welche etwa nur alle 14 Tage oder monatweise, — vielleicht 
auch unbestimmt oder blos während der Bad-Saison 2c. erscheinen, soll pr. 
Erxemplar durchaus nur zwanzig Kreuzer bezahlt werden, gleichviel, ob die 
Stäückzahl 5 der Gesamt-Erxemplarien eines Abonnenten dadurch überschrit- 
ten wird, oder nicht. 
d) Als Belieferungs-Gebühr für die Briefträger, resp. Entschädigung dafür, sol- 
len die oben sub g. 6 bezeichneten Säßte Plaß greifen. 
e) In Faͤllen, wo das Abonnement nicht auf das ganze Jahr ausgedehnt wird, 
sondern quartaliter oder semesterweise geschieht, wird das oben pro Jahr festgesetzte 
b 
c
	        
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