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K. 6.
Denjenigen Personen, welche ein Briefgefach halten, soll es freistehen, auch ihre
Zeitungen in dasselbe legen zu lassen, ohne daß eine Erhöhung der ad &. 1 und 5
bezeichneten Gebühren stattfinden darf; dagegen sollen sie als gewöhnliche Beliefe-
rungsgebühr, resp. Entschädigung wegen deren Entgang für die Brieftráger, bei ei-
ner Stückzahl bis zu 5 Eremplarien inch. — einen Gulden — bei einer größe-
fren Stückzahl aber — zwei Gulden — jährlich postnumerando zu bezahlen
haben, und zwar ohne Rücksicht auf das öftere oder seltenere Erscheinen einer oder
der anderen der unter dieser Stückzahl begriffenen Zeitungen; wenn aber ein Abon=
nent nur eine einzige Zeitschrift halten und in das Gefach legen lassen würde, welche
in größeren als achttägigen Perioden, gleichviel, ob regel- oder unregelmäßig erscheint,
so soll für dieselbe nur die Hälfte des ersten Saßes, demnach — dreißig Kreuzer —
entrichtet werden.
g. 7.
In Faͤllen, wo fuͤr die Zeitungen eines Abonnenten ein eigenes Gefach gehalten
werden will, soll
a) jeder Abonnent bis zur Stuͤckzahl 5 inel. fuͤr je ein Exemplar jährlich —
dreißig Kreuzer — Gefachgeld zu bezahlen haben, also fuͤr 5 Exemplarien
2fl. 50 kr.; bezieht derselbe mehr als 5 Eremplarien, so reducirt sich dieser
Sasß für das sechste und jedes weitere Exemplar auf zwanzig Kreuzer, so
daß z. B. für 10 Exemplarien 3 fl. 10 kr. jährlich zu entrichten sind.
Das Gefachgeld soll in diesen Beträgen pr. Exemplar bezahlt werden, es
mögen die zu beziehenden Zeitschriften täglich oder wöchentlich nur ein= oder
mehreremale erscheinen.
Für#Zeitschriften, welche etwa nur alle 14 Tage oder monatweise, — vielleicht
auch unbestimmt oder blos während der Bad-Saison 2c. erscheinen, soll pr.
Erxemplar durchaus nur zwanzig Kreuzer bezahlt werden, gleichviel, ob die
Stäückzahl 5 der Gesamt-Erxemplarien eines Abonnenten dadurch überschrit-
ten wird, oder nicht.
d) Als Belieferungs-Gebühr für die Briefträger, resp. Entschädigung dafür, sol-
len die oben sub g. 6 bezeichneten Säßte Plaß greifen.
e) In Faͤllen, wo das Abonnement nicht auf das ganze Jahr ausgedehnt wird,
sondern quartaliter oder semesterweise geschieht, wird das oben pro Jahr festgesetzte
b
c