Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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keit und das Bezirkspolizeiamt desselben vorsorgend sich angelegen seyn zu lassen, 
und der Anstaltbehoͤrde liegt ob, hiezu durch Ruͤcksprache mit dem Arbeiter und mit 
dessen Heimathbehoͤrden oder den sonstigen fuͤr den obigen Zweck thaͤtigen Behoͤrden 
und Personen mitzuwirken. 
Ist dießfalls nicht zuvor schon Verhandlung eingeleiret, so hat zum mindesten 
1) die Anstaltbehörde spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Entlassung 
des Arbeiters das Bezirkeamt desselben auf diesen Zeitpunkt aufmerksam zu 
machen, und diejenigen Rotizen über den Arbeiter, über dessen Beschäftigung 
und Betragen in der Anstalt, über den muthmaßlich bei seiner Entlassung 
für ihn verfügbaren Arbeitsverdienst 2c beizufügen, welche für die Erminlung 
seines Unterkommens von Werth seyn bönnen; 
2) das Bezirksamt hat noch vor dem Eintritt des Entlassungszeitpunkts gegen 
die Anstaltbehörde sich darüber zu erbláren, ob der zu Enrlassende an das 
seiner Heimath vorgeseßte, oder statt dessen an ein anderes Bezirksamt zu 
stellen sey. 
K. 37. 
Ist mit der Entlassung des Arbeiters aus der Anstalt auch die gegen denselben 
polizeilich oder gerichtlich verfügte Ortsbegränzung beendigt, so wird er von der 
Anstaltbehörde an das betreffende Bezirksamt (§. 36) mittelst einer Marschroute ge- 
wiesen, von welcher er bei Gefahr, nach Umständen als Landstreicher behandelt zu 
werden, sich nicht entsernen darf, auch gleichzeitig von seinem Abgang aus der Anstalt 
dem Bezirksamt Nachricht zu geben, welches, wenn der Entlassene innerhalb der 
entsprechenden Zeit sich ihm nicht stellt, zu seiner Auskundschaftung die geeigneten 
Maaßregeln zu ergreifen hat. Mit dem für die Erreichung des Bestimmungsorts 
nöthigen Reisegeld wird der Entlassene von der Anstaltkasse, und zwar, wenn er ein 
Verdienstguthaben besiht, auf Rechnung desselben ausgestattet, der weitere Betrag 
dieses Guthabens aber ihm der Regel nach erst an seinem Bestimmungsort, nach 
der Ankunft daselbst, übermlttelt. Hat die Ortsbegränzung des Arbeiters über den 
Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Anstalt hinaus fortzudauern, so kann die An- 
staltbehdrde die hievor bemerkte Entlassungsweise nur in dem Fall anwenden, wenn 
das Betragen des Arbeiters in der Anstalt und andere Umstände eine besondere
	        
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