Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Waihim#en im Laufe des Monats Februar, die zu Rottenburg kin Laufe des Monats 
Mai 1355 wird eröffnet werden können. » 
3) Hinsichtlich der Vertheilung der Eingewiesenen zwischen diesen beiden Anstal- 
ten wird fuͤr jetzt mit Ruͤcksicht auf den Umstand, daß in der Stadt Vaithingen und 
deren naͤherer Umgebung keine katholische Kirchenstelle besteht, sestgesetzt: 
a) in die Anstalt zu Vaihingen sind einzuliefern die nicht der katholischen 
Confession angehörtgen Eingewiesenen 
aa) aus dem Neckar= und Jartkreise, und 
bb) aus den Oberamtsbezirken Neuenbürg, Calw, Rättingen, Kirchheim, 
Gôppingen, Geißlingen. 
b) In die Anstalt zu Rottenburg werden die Eingewiesenen batholischer Confes- 
sion aus sämtlichen Bezirken des Landes, und die nicht dieser Confession an- 
gehbdrigen Eingewiesenen aus dem Schwarzwald= und Donaukreise, mit Aus- 
nahme der zu a) bb) genannten Bezirke dieser Kreise geliefert. 
4) Der Tag der Etöffnung der beiden Anstalten, für Mannspersonen zu Vai- 
hingen und Rottenburg, so wie die Localität und der Eröffnungs-Zeitpunkt der für 
weibliche Confinirte bestimmten Anstalt bleibt späterer Bekanntmachung vorbehalten. 
Einstweilen kann die Instruitung von Eittweisungen in bie Anstalten zu Vnihlngen 
und Rottenburg mit Rücksicht auf die hiebor zu Ziffer 2 enthaltene Zeitbestimmung 
behihnen. 
5) Das der Kasse der Beschäftigungs-Anstalt nach #. 30, Ziff. 1 der Ministe- 
rial-Verfügung vom heutigen Tage zu entrichtende Kostgelb ist bel einem männlichen 
Atbeiter auf zehen Kreuzer taglich festgeseßt. 
Stuttgart den 9. December 1842. Schlayer.
	        
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