Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

270  IX.

Falls  diese  Glänbiger  sich  nicht  bereit  finden  las.  dem  neuen  Darlehen  den  Vorrang
einzuräumen,  so  soll  die  Darleiherin  ermächtigt  sein,  im  Namen  der  Darlehensnehmer
u.  die  voreingetragene  Hypothekenschuld  an  d  Gläubiger  derselben  aus  dem

zugesagten  Darlehen  auszuzahlen  und  sodann
b.  auf  Grund  der  Quittung  oder  Löschungsbewilligung  de  Gläubiger  die  Löschung  der

voreingetragenen  Hypothek  zu  beantragen.
2.  Die  Darleiherin  ist  verpflichtet,  alsbald  die  Löschung  herbeizuführen  und  die  von  de
Gläubiger  herausgegebene  Schuldurkunde  samt  de

Quittung  de  Gläubiger  oder,  falls  die  Quittung  zu  den  Grundakten  gegeben  w  #rd
samt  beglaubigte  Abschrift  der  Quittung  de  Entleiher  auszuhändigen.

83.
Über  die  Hypothek  soll  ein  Hypothekenbrief  ausgestellt  werden.
84.
1.  Die  Auszahlung  des  Darlehens  erfolgt  vom  an  gegen  Aushändigung  des
Hypothekenbriefes.
2.  Die  Empfangnahme  des  Darlehens  muß  bis  längstens  erfolgt  sein.

3.  Kann  dies  (Absatz  2)  aus  irgend  einem  —  nicht  von  der  Darleiherin  herrührenden  —  Grunde
nicht  geschehen,  so  ist  die  Darleiherin  berechtigt,  den  Darlehensvertrag  für  aufgelöst  zu  erklären  und  von
de  Darlehenssucher  als  Entschädigung  die  Zinsen  zu  Prozent  aus  dem  zugesagten  Kapitale
von  obigem  Zeitpunkte  (Absatz  1)  an  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  die  Auflösung  des  Vertrages  erfolgt,  zu
erheben,  ohne  daß  eine  Mahnung  nötig  wäre.

4.  Die  Darleiherin  ist  berechtigt,  den  Darlehensvertrag  für  aufgelöst  zu  erklären,  wenn  ihr  vor
Auszahlung  des  Darlehens  bekannt  wird,  daß  der  Darlehensnehmer  überschuldet  oder  zahlungsunfähig  ist.

8  6.
1.  Das  Darlehen  ist  mit  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.
2.  Die  Zinsen  laufen  vom  an  und  sind  auf
für  die  bis  dahin  abgelaufene  Zeit,  darauf  jährlich  auf  zu  zahlen.

3.  Der  Darlehensnehmer  verpflichtet  sich,  jährlich  auf  die  Zinsverfallzeit  Prozent  des  ursprünglichen
  Kapitals  nebst  dem  Betrag,  um  welchen  sich  durch  die  geleisteten  Kapitalzahlungen  der  Jahreszins
ermäßigt  hat,  am  Kapital  abzutragen.

86.

1.  D  Schuldner  verpflichtet,  jedes  von  der  Hypothek  ergriffene  Gebäude  in  gutem
Stande  zu  erhalten.

2.  Zu  wesentlichen  Veränderungen  an  verpfändeten  Gebäuden  ist  die  Erlaubnis  der  Darleiherin
einzuholen.

3.  Es  ist  nicht  gestattet,  ohne  deren  Zustimmung  ein  verpfändetes  Grundstück  gegen  Vorauserhebung
des  Miet=  oder  Pachtzinses  zu  vermieten  oder  zu  verpachten.

4.  Der  Ubergang  verpfändeter  Grundstücke  auf  andere  Personen  ist  der  Darleiherin  spätestens  innerhalb
  eines  Monats  nach  dem  Eigentumswechsel  anzuzeigen.  Bei  Unterlassung  erhöht  sich  der  Kapitalzinsfuß
  auf  5  Prozent  jährlich  vom  ersten  Tage  des  auf  den  Eigentumswechsel  folgenden  Kalendermonats
  an.