Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

7 
Gefachgeld und Belieferungs-Gebühren-Aversum, sodann pro rata der Abon- 
nementszeit berechnet, und bei etwa sich ergebenden Bruchtheilen durch Ab- 
rundung der nächstvolle Kreuzerbetrag angenommen. 
1) Das Gefachgeld und die Belieferungsgebühr soll übrigens immer sogleich beia 
dem Anbestellen der Zeitungen, resp. bei Bezahlung der Abonnements-Gelder, 
mithin pranmerando entrichtet werden. 
g. 8. 
Bei der Fahrpost wird das Acontiren und Creditiren des Porto und Franco 
fuͤr Private nicht gestattet; wird dieß jedoch in seltenen Faͤllen ausnahmsweise, gleich- 
falls aber nur auf Gefahr und Verantwortlichkeit der betreffenden Beamten, gesche- 
hen, so ist von denselben die sub §&9. 3 und 5 festgesebte Vergütung zu entrichtenz 
solche Ausnahmsfälle werden übrigens jederzeit von der Zustimmung der General- 
Post-Direktion abhängig gemacht. — 
. 9. 
In Betreff des Gefachhaltens, so wie wegen des Acontirens und Creditirens des 
Porto und Franco für kbönigliche Stellen und Behörden, sodann für die fremden Ge- 
sandtschaften, soll es bei den desfalls vorliegenden Bestimmungen und bestehenden Ein- 
richtungen fernerhin sein Verbleiben haben. 
Frankfurt a. M. den 21. December 1841. Doernberg. 
C) Des Kriegs-Departements. 
Des Kriegs-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Auszeichnung einiger Unter-Offiziere des Artillerie-Regiments. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 
20. December 1841 nachstehenden Unter-Offizieren des Artillerie-Regiments wegen ihrer 
ausgezeichneten Dienste bei den Versuchen mit Granat-Kartätschen, und zwar: 
dem Feldwebel Luß, die goldene, 
dem Wachtmeister Hahn, 
dem Feldwebel Schmid, und! die filberne Eioil-Verdienst-Medaille 
dem Obermann Löchle " 
gnädigst verliehen. 
Stuttgart den 22. December 1841. Hügel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.