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Gefachgeld und Belieferungs-Gebühren-Aversum, sodann pro rata der Abon-
nementszeit berechnet, und bei etwa sich ergebenden Bruchtheilen durch Ab-
rundung der nächstvolle Kreuzerbetrag angenommen.
1) Das Gefachgeld und die Belieferungsgebühr soll übrigens immer sogleich beia
dem Anbestellen der Zeitungen, resp. bei Bezahlung der Abonnements-Gelder,
mithin pranmerando entrichtet werden.
g. 8.
Bei der Fahrpost wird das Acontiren und Creditiren des Porto und Franco
fuͤr Private nicht gestattet; wird dieß jedoch in seltenen Faͤllen ausnahmsweise, gleich-
falls aber nur auf Gefahr und Verantwortlichkeit der betreffenden Beamten, gesche-
hen, so ist von denselben die sub §&9. 3 und 5 festgesebte Vergütung zu entrichtenz
solche Ausnahmsfälle werden übrigens jederzeit von der Zustimmung der General-
Post-Direktion abhängig gemacht. —
. 9.
In Betreff des Gefachhaltens, so wie wegen des Acontirens und Creditirens des
Porto und Franco für kbönigliche Stellen und Behörden, sodann für die fremden Ge-
sandtschaften, soll es bei den desfalls vorliegenden Bestimmungen und bestehenden Ein-
richtungen fernerhin sein Verbleiben haben.
Frankfurt a. M. den 21. December 1841. Doernberg.
C) Des Kriegs-Departements.
Des Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung, betreffend die Auszeichnung einiger Unter-Offiziere des Artillerie-Regiments.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom
20. December 1841 nachstehenden Unter-Offizieren des Artillerie-Regiments wegen ihrer
ausgezeichneten Dienste bei den Versuchen mit Granat-Kartätschen, und zwar:
dem Feldwebel Luß, die goldene,
dem Wachtmeister Hahn,
dem Feldwebel Schmid, und! die filberne Eioil-Verdienst-Medaille
dem Obermann Löchle "
gnädigst verliehen.
Stuttgart den 22. December 1841. Hügel.