Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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5)  Ueberschuß,
welcher  in  die  Casse  des  geistlichen  Unterstützungsfonds  bezahlt  wird,
—  2,167  fl.  52  br.  3½  hl.

Stuttgart  den  z.  Me  t  Mohl.

b)  Bekanntmachung  der  Termine  für  die  Prüfungen  der  Zöglinge  de5  Schulstundes.

Diejenigen  Zöglinge  evangelischer  Confession,  welche  sich  um  Zulassung  zum  Berufe
  der  Volksschullehrer  gemeldet  und  die  in  den  Verordnungen  vom  12.  Juli  1825
(Reg.  Blatt  Nr.  29)  und  19.  December  1826  (Reg.  Blatt  Nr.  51)  vorgeschriebenen
Bedingungen  gehbrig  beurkundet  haben  werden,  haben  sich  zur  Vorprüfung  im  Eslinger
  Schullehrer-Seminar  an  folgenden  Tagen  Morgene  6  Uhr  einzusinden.

1)  Diejenigen,  welche  in  das  Eßlinger  Seminar  aufgenommen  werden  wollen:

a)aus  den  Generalaten  Hall,  Reutlingen  und  Tübingen,
Dienstag  den  8.  März;
b)  aus  den  übrigen  Generalaten:
Donnerstag  den  10.  März.

2)  Diejenigen,  welche  außerhalb  des  Seminars  sich  für  den  Schulstand  ausbilden
  wollen:

a)  aus  den  Generalaten  Hall,  Reutlingen  und  Tübingen,
Dienstag  den  15.  März;

b)  aus  den  übrigen  Generalaten:
Donnerstag  den  17.  März.

Den  Dekanatämtern  werden  die  bestehenden  dießfallsigen  Verordnungen  mit  dem
Anfügen  wiederholt  in  Erinnerung  gebracht,  daß  diejenigen  Adspiranten  des  öffentlichen
  Seminars,  welche  ein  Stipendium  wünschen,  ihre  durch  Vermögenszeugnisse
nach  der  Berordnung  vom  8.  Juni  1838  zu  begründenden  Gesuche  schon  mit  der  Bitte
um  Aufnahme  ins  Seminar  vorzulegen  haben,  indem  sie  sonst  später  nicht  mehr  berücksichtigt
  werden  können.  .

Diejenigen,  welche  augerhalb  des  öffentlichen  Seminars  in  Privat-Anstalten
oder  bei  einzelnen  Schullehrern  sich  bilden  wollen,  und  eine  Staatsunterstützung
wünschen,  haben  die  erforderlichen  Gesuche  nebst  Vermögenszeugnissen  u.  s.  w.  spätestens
  vor  Martini  vorzulegen.  Zöglinge  des  Schulstandes,  welche  als  Auskultanten
in#  das  Seminar  auf  ein  oder  einige  Jahre  ausgenommen  werden  wollen,  haben  gleich-