Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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S. 10. 
Wahl der Waffengatuung. 
Bei Einreihung der Regiments-Offiziers-Zöglinge wird billige Rücksicht auf ihre Vor- 
liebe für die eine oder die andere Waffe genommen werden, insofern sie die in K. 5 vorge- 
schriebenen Bedingungen erküllen können. 
K& II. 
Dienstverhältniß in den Regimentern. 
Bei dem Eintritt in die Regimenter baben die Regiments-Offiziers-Zöglinge eine sechs- 
jährige Kapitulation anzunehmen, und werden überhaupt nach den über Freiwillige bestehenden 
Normen in Absicht auf Militärpflichtigkeits-Verhältnisse behandelt. Sie werden als Soldaten 
eingetheilt und in den etatmäßigen Stand eingerechnet, erhalten übrigens sogleich die Aus- 
zeichnung als Rottenmeister. Ihr Vorrücken in die Dienstfunktion und den Gehalt dieser 
Stelle darf jedoch nicht früher erfolgen, als bis sie binlänglich dazu besähigt sind, und keinen 
Falls früher, als ein Jahr nach ihrem Eintritte. Nach einem weiteren Dienstjahre dürfen see, 
bei guter Aufführung und Befähigung, zu dem Grad eines Obermanns vorrücken, und nach 
einem weiteren halben Jahr, unter gleicher Voraussetzung, die Auszeichnung als Wachtmeister 
oder. Feldwebel erhalten, welchen Dienst sie alsdann auch zu versehen haben, ohne deßhalb 
einen höheren als den Obermannsgehalt zu beziehen. 
· S. 12. 
Pflichten der Negiments-Commandanten in Beziehung auf die Offiers-Zöglinge. 
Den Regiments-Eommandanten wird es zur Pflicht gemacht, auf die Offiziers-Zöglinge 
in jeder Beziehung ein wachsames Auge zu haben, ibnen Vorschub zu ihrer Ausbildung zu 
leisten, sie stufenweise im Dienste einüben und in denjenigen militärischen Fächern unterrichten 
zu lassen, deren Kenntniß bei der Hauptprüfung zum Offlzier (6. 16) von ihnen gefordert 
wird. 
. 15. 
Verlust des Rechtes, zur Hauptprüfung zugelassen zu werden. 
Wenn ein Regiments-Offiziers-Zögling zweiter Classe in der Zwischenzeit, bis er zur 
Hauptprüfung zugelassen werden darf C. 151), den Erwartungen nicht entspricht, unfleißig over 
nachläßig im Dienste ist, oder sonst sich strafbarer Handlungen schuldig macht, so kann ihn der
	        
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