Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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8. 56. 
Als Disciplinarstrafen kommen zur Anwendung: 
1) schmale Kost, 
2) einsame Einsperrung, 
5) Dunkelarrest, 
4) Anlegung von Fesseln, und 
5) körperliche Züchtigung. 
(Art. 40, 41 des Strafgesetzbuchs.) 
8. 57. 
Die schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod, je um den andern Tag, darf auf nicht 
länger als acht Tage erkannt werden. (Art. 40 des Strafgesetzbuchs.) 
Der auf schmale Kost gesetzten Gefangenen wird ein abgesenderter Platz angewiesen,so 
daß sie an dem Essen der Uebrigen nicht Theil nehmen kann; auch ist ihr während der Dauer 
dieser Strafe die Anschaffung erlaubter Speiseartikel verboten. 
. 58. 
Die einsame Einsperrung, welche ununterbrochen nicht auf länger als 14 Tage verfügt 
werden darf (Art. 40 des Strafgesetzbuchs), wird im hellen Arrestzimmer vollzogen. Die 
Gefangene wird zum Genusse der freien Luft nicht zugelassen, hat aber ihre Arbeitsaufgabe 
zu liefern. 
8. 59. 
Der Dunkelarrest, welcher ununterbrochen nicht auf länger als acht Tage zu erkennen ist 
(Art. 40 des Strafgesetzbuchs), wird in dem hiezu eingerichteten Arrestlokale, mit Entziehung 
der Lagerstätte und des Bettes, vollzogen. Arbeit findet hier nicht Statt. 
K. 60. 
Sollte die Anlegung von Fesseln nothwendig werden, so wird sie mittelst Fußschellen, 
welche durch eine leichte eiserne Kette verbunden sind, in der Art vollzogen, daß das Gehen 
nicht unmöglich gemacht wird. 
S. 61. 
Die körperliche Züchtigung, als Disciplinarstrafe, darf die Zahl von 25 Streichen nie- 
mals übersteigen; auch kann auf diese Zahl nur von der oberaussehenden Behörde erkannt 
werden; der Verwalter darf nur bis zur Zahl von 15 Streichen erkennen. (Art. 41 des Straf- 
gesetzbuchs). 
Jedoch sind mit dieser Strafe die Gefangenen ver ersten und zweiten Classe (§. 14) 
zu verschonen (. 15).
	        
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