Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Haus-Ordnung 
für die 
Kreis-Gefängnisse 
in 
Heilbronn, Uottenburg, Hall und Alm. 
Erster Abschnitt. 
Aufnahme ver Gefangenen. 
K. 1 
Jeder Gefangene ist unmittelbar nach seiner Einlieferung dem Verwalter vorzuführen, wel- 
cher sofort, wenn kein Anstand obwaltet, dessen Aufnahme in die Strafanstalt verfügt, und die 
Abtheilung bezeichnet, der der Gefangene anzugehören hat. (Vergl. K. 15 fl.) 
KS. 2. 
Hierauf ist eine genaue Durchsuchung des Gefangenen und seiner Kleider und Effekten 
anzuordnen. Diese Visttation, vor welcher der Gefangene auf Erfordern ganz, jedenfalls aber 
bis auf das Hemd sich zu entkleiden hat, geschieht bei männlichen Gefangenen durch einen 
Ausseher, bei weiblichen durch eine Aufseherin. Die hiebei vorgefundenen Gegenstände, so weit sie 
nicht dem Gefangenen selbst zum Gebrauche während der Strafzeit belassen werden (vergl. Nr. 12 
der Hausregeln), nimmt der Oberaufseher für den Gefangenen in Verwahrung, oder bringt 
sie, wenn ste sich nicht wohl aufbewahren lassen, für dessen Rechnung öffentlich zum Ver- 
kaufe. (Vergl. s. 49.) 
Bei etwaiger Unreinlichkeit des Gefangenen ist wegen Reinigung desselben das Geeignete 
anzuordnen.
	        
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