Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Fur die unmittelbare Beaufsichtigung der weiblichen Gefangenen sind ausschließlich die 
Aufseherinnen zu verwenden. 
8. 9. 
Ununterbrochene Beaufsichtigung der Gefangenen hat in der Art Statt zu finden, daß für 
jedes Arbeitszimmer und für jedes Schlafzimmer je ein Aufseher (Aufseherin) aufgestellt ist. 
Zur Unterstützung res Aufsichtspersonals werden für jedes Zimmer aus den besseren 
Gefangenen Obleute ausgewählt. 
S. 10. 
Die Gefangenen haben ein beständiges Stillschweigen zu beobachten, und jede gegenseitige 
Mittheilung durch Geberden, Blicke, Schrift oder sonstige Mittel ist verboten. 
Ihr Verkehr mit den Offieianten ist auf das Nothwendige beschränkt. 
K. 11. 
Etimwaige Bitten und Anfragen haben die Gefangenen mündlich dem betreffenden Aufseher, 
(Aufseberin) und wenn vdieser die Sache nicht selbst erledigen kann, dem Oberausseher, 
falls sie aber auch dessen Befugnisse überschreiten würde, dem Verwalter unmittelbar vorzutragen. 
Beschwerden gegen das Aufsichtspersenal sind immer bei dem diesem zunächst Vorgesetzten an- 
zubringen. 
Ist die Beschwerde eines Gefangenen gegen den Vorsteher der Strafanstalt selbst gerichtet, 
so hat dieser vieselbe binnen acht Tagen zu Protokoll zu nehmen, und der höheren Verwal- 
tungsstelle vorzulegen. (Art. 440 des Strafgesetzbuchs.) 
Zu Eingaben an böhere Behörden, welche die Gefangenen selbst verfassen müssen, over 
durch biezu befugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene fertigen zu lassen haben, ist jedes- 
mal die Erlaubniß des Verwalters einzuholen, welche jedoch ohne triftige Gründe nicht ver- 
weigert werden darf. 
Mit Ausnahme der Eingaben an die Gerichtsbehörden, und der durch diese dem Justiz- 
Ministerium vorzulegenden Begnadigungagesuche sind alle an höbere Stellen gerichteten Ein- 
gaben vem K. Strafanstalten-Collegium zu weiterer Einleitung vorzulegen. 
C. 12. 
Den Gefangenen ist der persönliche sowohl, als der schriftliche Verkehr mit ihren Ange- 
berigen und Freunden unter folgenden Bestimmungen gestattet (Art. 26 des Strafgesetzbuchs): 
Bei jedem Besuche, wozu immer die Erlaubniß des Verwalters einzuholen ist, muß ein 
Ausseber zugegen seyn. Die Unterredung findet in dem piefür bestimmten Lokale Statt, 
ste muß in der gewöhnlichen Sprache geschehen, und darf nicht über eine Viertelstunde dauern. 
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