Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Morgens  und  Abends  erhält  jeder  Gefangene  eine  aus  '  Pund  Bred  zubereitete,  aus
11  Schoppen  bestehende  Wassersuppe;  Mittags  eine  zwei  Schoppen  betragende  Portion  Rumford'sche
  Suppe,  over  Gemüse,  oder  eine  Mehlspeise,  und  an  Sonn=  und  Festtagen  1  Pfun#
Fleisch;  sodann  täglich  1  Mund  gehörig  ausgebackenes  Brod,  zu  3  aus  Dinkel=  und  zu  #  aus
Roggenmehl  bestehend,  wozu  auch  Kartoffelmehl  gemischt  werden  kanm.

Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches  reines  Wasser  gereicht.

G.  23.

Ueber  die  täglich  zu  reichende  Kost  ist  ein  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches  in
dem  Speisezimmer  anzuheften  ist.

Sämtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  seyn.

Der  Abgabe  der  biezu  erforderlichen  Viktualien  und  Zuthaten  hat  jedesmal  ein  Offieiant
anzuwohnen,  welcher  sich  zu  vergewissern  hat,  daß  die  Zubereitung  nach  den  bestehenden  Vorschriften
  und  dem  für  jede  Speise  zu  fertigenden  besondern  Tarife  geschebe.

Das  Brod  darf  erst  26  Stunden  nach  dem  Backen  an  die  Gefangenen  abgegeben  werden.

g.  24.

Das  Essen  erfolgt  nach  einzelnen  Abtheilungen  auf  dem  hiezu  bestimmten  Zimmer.  Die
Speisen  werden  durch  Hofschäffer,  bexiehungsweise  Hofschäfferinnen  in  geeichten  Gefässen  aufgetragen,
  aus  welchen  jedem  Einzelnen  seine  Portion  abgereicht  wird.  ·

Das  Mitnebmen  von  Speisen  in  vie  Arbeits=  und  Schlaf-Zimmer  ist  nicht  gestattet.

s.  26.

Die  zu  schwereren  Arbeiten  verwendeten  Gefangenen  erhalten  eine  entsprechende  Kostzulage
durch  Abreichung  einer  stärkeren  Ration  Brod  oder  warmer  Speise.

Kränklichen  Gefangenen,  für  welche  der  Hausarzt  die  gewöhnliche  Kost  nicht  zuträglich
findet,  darf  statt  derselben  eine  nicht  tbeuerere  leichte  Suppe,  übrigens  ohne  Störung  der
Speiseordnung,  verabfolgt  werden.

Die  Gefangenen  israelitischer  Religion  haben  die  gewöhnliche  Hauskost  zu  genießen,  und
nur  während  ihres  Osterfestes  darf  ihnen  ungesäuertes  Brod  in  angemessener  Quantität,  und
unter  den  erforderlichen  Vorsschtsmaaßregeln,  von  ibren  Glaubensgenossen  zugelassen  werden.

g.  26.

Den  Gefangenen  ist  gestattet,  von  ihrem  Nebenverdienst,  oder  von  ihren  eigenen  Mitteln,
gewisse  in  der  Beilage  Nro.  II.  verzeichnete  Genußmittel,  in  dem  taͤglichen  Betrage  von
höchstens  sechs  Kreuzern  sich  anzuschaffen.  Die  Zeit,  während  welcher  allein  solche  Genuß-