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Hinsichtlich derjenigen Arbeiten, bei welchen ihrer Natur nach eine bestimmie Arbeits-
Aufgabe nicht wobl festgesetzt werden kann, bleibt es dem Ermessen des Verwalters überlassen,
fleißigen Gefangenen einen billigen Nebenverdienst zu bewilligen.
Auch kann denjenigen Gefangenen, welche wegen Alters, Kränklichkeit oder Gebrechlich-
keit einen Nebenverdienst zu erwerben nicht im Stande sind, für fleißiges Arbeiten ausnahms-
weise eine kleine Belohnung ausgesetzt werden.
8. 48.
Von dem Nebenverdienste der Gefangenen muß jedenfalls so viel zurückgelegt werden,
daß sie bei ihrer Entlassung eine Baarschaft besitzen, wovon wenigstens die Kosten der Heim-
reise bestritten werden können. Ihre weiteren Ersparnisse, soweit sie nicht zu Anschaffung er-
laubter Genußmittel verwendet werden, sind zun ächst zu Tilgung der während ihrer Straf-
zeit etwa entstandenen Ersatz-Verbindlichkeiten, sodann aber zu Erleichterung und Beförderung
ihres ehrlichen Fortkommens nach der Entlassung zu verwenden. Eine Verwendung derselben
zu Tilgung etwaiger früherer Verbindlichkeiten findet nicht Statt.
K. 49.
Ueber sämtliche Ersparnisse und sonstige Geld-Einnahmen jedes Gefangenen, so wie über
seine, mit Genehmigung des Verwalters gemachten Ausgaben, wird von dem Oberaufseher
Rechnung geführt, deren Einsicht ihm auf Verlangen zu gestatten ist, und wovon ihm ein,
halbjährlich zu ergänzender, Auszug zugestellt wird. Jeder Gefangene hat die Richtigkeit der ihn
betreffenden Einträge in dem Abrechnungsbuche zu beurkunden.
Die verfügbaren Gelder der Gefangenen sind auf sichere Weise verzinslich anzulegen.
IV. Mittel für die sittliche Besserung der Gefangenen.
8. 50.
Alle Sonntage und an confessionellen Fest- und Feiertagen wird Vormittags jd für die
evangelischen und für die katholischen Gefangenen in dem Betsaale der Strafanstalt Gottesdienst
mit Predigt, an den Nachmittagen der Sonn= und Festtage Christenlehre von einem Geistli-
chen der Confession gehalten. Ueberdieß findet wöchentlich Einmal, abwechselnd für die männlichen
und welblichen Gefangenen des betreffenden Glaubens-Bekenntnisses, eine Catechese Statt. Vier-
teljährlich einmal wird Beichte und Abendmahl gefeiert; jeder Gefangene ist verbunden, wenig-
stens einmal im Jahre Theil daran zu nehmen. Alle nicht durch Krankheit verhinderte Ge-
fangene der betreffenden Confession, ohne Rücksicht auf ihre abweichenden religiösen Meinungen,
sind hiebei anzuwohnen verbunden.