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C. 55.
Bei Todesfällen werden vor der Beerdigung oder Abführung des Leichnams die Gefangenen
des betreffenden Geschlechts in dem Betsaale versammelt und von dem Hausgeistlichen der
Confession, welcher der Verstorbene angehörte, eine kurze Rede gebalten, oder ein Gebet gesprochen.
C. 56.
Jeden Monat, sofern Stoff vorhanden ist, findet eine Conferenz Statt, welcher unter
dem Vorsitz des Verwalters die Hausgeistlichen und Lehrer, nach Umständen auch der Haus-
arzt und einzelne Officianten anzuwohnen haben, worin die, die religiös-sittliche Besserung und
den Unterricht der Gefangenen berührenden Gegenstände berathen und etwa Ermahnungen und
Warnungen an einzelne Gefangene ertheilt werden.
K. 57.
Hinsichtlich israelitischer Gefangenen, welche, gleich den Uebrigen, an ihren Sabbathen
und Feiertagen zu arbeiten, sowie an den Sonntagen und christlichen Festtagen zu feiern
haben, ist Fürsorge zu treffen, daß die An#alt einigemale des Jahrs durch den Bezirks-Rab-
biner besucht, und von ihm eine Predigt abgehalten, auch für die religiösen Bedürfnisse jener
Gefangenen gesorgt werde. Zu ungestörter Verrichtung ihrer Gebete ist ihnen Gelegenheit
zu verschaffen. ·
Uebrigens haben sie sich bei den allgemeinen Morgen= und Abend-Andachten mit Ruhe
und Anstand zu betragen.
V. Disciplinar-Strafen, Belohnungen.
g. 58.
Die vorgeschriebene Ordnung in der Strafanstalt soll mit aller Strenge gehandhabt
werden. Verfehlungen der Gefangenen gegen dieselbe, auch wenn sie eine polizeiliche Ueber-
tretung enthalten, werden in leichteren Fällen von dem Verwalter, in schwereren von. dem
Strafanstalten-Collegium gerügt.
K. 59.
Als Disciplinarstrafen kommen zur Anwendung:
1) schmale Kost,
2) einsame Einsperrung,
5) Dunkel-Arrest,
(Art. 40 u. 41 des Strafgesetzbuchs.)
C. 60.
Die schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod, je um den audern Tag, darf auf
nicht länger, als acht Tage erkannt werden. (Art. 40 des Strafgesetzbuchs.)