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K. 67.
Gefangenen, welche durch gutes Betragen ssch auszeichnen, ist nach Umständen die Ausscht
zum Vorrücken in die erste Abeheilung (§. 14 ff.), zur Verwendung als Hofschäffer (Hofschäffe-
rin) und zur Aufstellung als Obmann (Obfrau) eröffnet.
Auch können dieselben zu einer Beschäftigung, welche einen größeren Nebenverdienst ge-
währt, versetzt, oder ihnen die Erlaubniß ertheilt werden, aus dem Nebenverdienste nützliche
Gegenstände (Bücher, Arbeitswerkzeuge) für sich anzuschaffen, oder angemessene Unterstützungen
an die Ihrigen abzusenden. CZu vergl. auch g. 14.)
Diejenigen, welche sich längere Zeit hinvurch stets vorzüglich gut betragen haben, sind in
dem Jahresberichte von dem Verwalter Behufs ihrer etwaigen Berücksichtigung im Gnaden-
wege zu benennen.
Dritter Abschnitt.
Entlassung der Gefangenen.
K. 68.
Vierzehen Tage vor dem Austritte eines unvermöglichen inländischen Gefangenen wird dessen
Ortsobrigkeit von der bevorstehenden Entlassung und der Arbeitofähigkeit desselben durch den Ver-
walter schriftlich benachrichtigt, um eine passende Unterkunft für ihn ausmitteln zu können.
(Vergl. Versügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 28. Juni 1855, Reg.=
Blatt Seite 179.)
Ebenso werden über diejenigen Gefangenen, welche die Fürsorge des Vereins für ent-
lassene Strafgefangene in Anspruch nehmen, einige Zeit zuvor dem Centralausschusse dieses
Vereins die erforderlichen Notizen zu dem gleichen Zwecke mitgetheilt.
. 69.
Am Tage vor der Entlassung wird ver Gesundheitszustand des Austretenden ärztlich
untersucht, und das etwa Nöthige angeordnet, sofort mit ihm über sein Guthaben abgerechnet,
die Richtigkeit der Abrechnung von ihm unterschriftlich anerkannt, und seine Effekten dem
Aufseher übergeben.
Hiernächst wird der Gefangene dem Verwalter vorgeführt, welcher ihm einen Entlassungs-,
beziehungsweise Transportschein, der zugleich ein Zeugniß über sein Betragen in der Straf-
anstalt enthält, ausfertigt, ihm eine Marschroute vorschreibt, und ihn vor einem Rückfall auf
angemessene Weise verwarnt. Zugleich wird bei unbemittelten Gefangenen erforderlichenfalls
(vergl. . 48) die tarifmäßige Reiseunterstützung verwilligt.