Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Beilagen. 
Nro. I. 
Die Hausregeln sind im Wesentlichen gleichlautend mit den für die Zuchthausgefangenen 
vorgeschriebenen. - 
Nro. II. 
Das Verzeichniß der den Kreisgefangenen gestatteten Genußmittel stimmt mit der Bei- 
lage II. der Hausordnung für die Arbeitshäuser überein. Nur wird ihnen Bier oder Obst- 
most in dem dort bestimmten Maaße täglich zugelassen. 
Nro. III. 
Gleichlautend mit dem Regulativ für die Bekleidung der Zuchthausgefangenen. (Bei- 
lage III. der Zuchthaus-Ordnung.) 
Nro. IV. u. V. 
Gleichlautend mit der Beilage IV. und V. der Hausordnung für das Zuchthaus. 
  
*Bemerkung. Die Haus-Ordnungen für die Ciovil-Festungsstrafanstalt, für die Strafanstalt für jugendlich 
Verbrecher, sowie für die bezirksgerichtlichen Gefängnisse werden später bekannt gemacht werden.
	        
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