Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

11 
4) Ernst-Feuerwerkerei. 
5) Kenntniß und praktische Ausübung der Ererzier-Vorschrift: 
Exerzieren zu Fuß (bei der reitenden Artillerie zu Pferd) bis zur Zugsschule ein- 
schließlich; Bevienung der Feld-, Belagerungs= und Festungsgeschütze; Bewegung 
der bespannten Feldgeschütze bis einschließlich der Zugsschule; Lastenbewegung. 
6) Batteriebau. 
B. Für die Zöglinge der Reiterei. 
1) Erxerzier-Vorschrift: 
Ctheoretisch und praktisch) bis einschließlich der Zugsschule. 
2) Waffenlehre der Reiterei. 
5) Reitkunst: 
d. h. ob der Zoͤgling ein gezaͤumtes, zugerittenes Pferd militärisch gut zu reiten, und 
ein junges Pferd auf der Trense zu arbeiten wisse. « 
) Pferdekenntniß: 
von der Fütterung und Wartung der Pferde; von dem Aeußeren; von den Fehlern 
und gewöhnlichen Krankheiten derselben und deren Behandlang, von dem Hufbe- 
schlag. 
5) Garnisonsdienst. 
6) Felddienst, besonders Vorposten= und Patrouillendienst. 
7) Instruktion über den inneren Dienst, und Instruktionslehre. 
C. F#r die Bewerber vder Infanterie. 
1) Ererzier-Vorschrift: 
Soldaten= und Zugsschule nebst zerstreuter Fechtart. 
2) Waffenlehre der Infanterie: 
Instruktion über das Feuergewehr und Schießvorschrift. 
5) Garnisonsdienst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.