Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Dieselben sind daher als Gebaͤudebestandtheile in die allgemeine Gebäudeversicherungs- 
Anstalt aufzunehmen, und ihre Versicherung bei irgend einer anderen Anstalt ist gemäß dem 
K. 1 der Brandversicherungs-Ordnung verboten. 
2) Von sonstigen, an und für sich unter die beweglichen Sachen zu rechnenden Maschi- 
nen sind nur diejenigen als Gebäudebestandtheile in die Gebäude-Brandversicherung aufzuneb- 
men, welche durch Einmauerung, Einkeilung, oder niet= und nagelfest zu bleibendem Zwecke 
mit einem Gebäude oder Gebäudetheile verbunden sind, wogegen alle anderen an sich trans- 
portabeln Maschinen ohne Rücksicht auf Größe und Schwere von der Gebäudeversicherungs- 
Anstalt ausgeschlossen sind. 
5) Den Besitzern der unter Ziff. 1 und 2 genannten Werke und Maschinen bleibt die 
im 6. 6, Abs. 2 der Brandversicherungs-Ordnung gestattete Ausnahme der feuerfesten Bestand- 
tbeile, sowohl der Triebwerke als der arbeitenden Maschinen, vorbehalten. 
4) Die Triebwerke, so wie die ebenfalls als Gebäudebestandtheile zu betrachtenden 
Maschinen (Ziff. 1 u. 2) sind samt dem Gebäude, mit welchem sie verbunden sind, in Einer 
Summe anguschlagen. 
Der in diesem Gesamtanschlage begriffene Werth der einzelnen Maschinen ist jedoch in 
dem Cataster, unmittelbar nach der Beschreibung des Gebäudes, besonders anzuführen. 
5) Die vorstebenden Bestimmungen finden auf Werke, welche nach §. 5 der Brandver- 
sicherungs-Ordnung von der allgemeinen Branvversicherungs-Anstalt ausgeschlossen sind, keine 
Anwendung. 
6) Die Kreisregierungen und Oberämter haben dafür zu sorgen, daß, wo die Aufnahme 
der nach gegenwärtiger Verfügung zur Tbeilnahme an der Gebäude-Brandversicherungs- 
Anstalt geeigneten Werke und Maschinen in diese Anstalt nech nicht erfolgt ist, solche spätestens 
bei der auf den 1. Juli 1855 von Amtswegen vorzunehmenden Cataster-Revision unfehlbar 
vollzogen werde. 
7) Im Uebrigen verbleibt es in Betresk des laufenden Geschirrs in den Getreidemühlen 
bei der Verfügung vom 2. December 1850 (Reg. Blatt S. 527 ff.). 
Stuttgart den 12. Januar 1845. 
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