Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Die Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung, welche genau nach den Bestimmungen 
der Verordnungen vom Jahr 1820 (Reg. Blatt S. 19) einzurichten und namentlich mit den 
erforderlichen Studien= und Sittenzeugnissen zu begleiten sind, sind längstens bis zum 27. Fe- 
bruar bei dem Studienrath einzureichen. Die Candidaten der katbolischen Theologie, 
welche in das Wilhelmsstift zu Tübingen ausgenommen werden wollen, werden zu einer be- 
sonderen Prüfung vorgeladen werden. 
Stuttgart den 25. Januar 1845. 
Knapp. 
B) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Vornahme einer Prüfung in den Fächern der Straßen-, Brücken= und 
Flußbau-, so wie der Hochbau-Kunde. 
In dem Monate Mai d. J. wird in dem Fache der Straßen-, Brücken= und Flußbau= 
Kunde, so wie in dem der Hochbaukunde eine Prüfung vorgenommen werden. Es werden 
daher diejenigen Candidaten der Baukunde, welche zu dieser Prüfung Behufs der Befähi= 
gung zur Anstellung im unmittelbaren Staatsdienste und der Ermächtigung zur gesetzlichen 
Revision der Bauplane der Amtskörperschaften, Gemeinden und Stiftungen zugelassen zu 
werden wünschen, hiemit aufgefordert, sich längstens bis zum 1. April d. J. an das K. Mini- 
sterium des Innern zu wenden und sich vabei insbesondere darüber zu erklären, in welchem 
Fache der Baukunde sie sich der Prüfung zu unterziehen gedenken. Auch haben die Candida- 
ten ihren Eingaben sowohl ein vollständiges Nationale mit Nachweisung ihres Bürgerrechts, 
als auch Zeugnisse über ihre Bildungslaufbahn beiguschließen. 
Der Ort der Prüfung und der Tag ihres Anfangs wird den einzelnen Bewerbern durch 
besondere Vorladungen bekannt gemacht werden. 
Stuttgart den 25. Januar 1845. 
Schlaper. Herdegen.
	        
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