Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Uebrigens bleibt der in den JZollvereins-Verträgen begründete Erlaß · von Schifffahrts- 
Abgaben (Reg. Blatt von 1836, S. 171) auch bezüglich der Neckarzölle ferner in Kraft. 
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen 
sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. Februar 18153. 
Wilhelm. 
Die Minister 
der auswärugen Angelcgenheiten: des Innern: der Finanzen: 
Beroldingen. Schlayer. Herdegen. 
Auf Befehl des Konigs, 
der Staats-Secretär: 
Vellnagel. 
Uebereinkunft. 
Um die schon lange streitige Frage über die Höhe der Neckarzölle endlich und noch vor 
dem Beitritte Badens zu vem großen deutschen Jollvereinc zu beseitigen, haben sich die Re- 
gierungen von Württemberg, Baden und Hessen über folgende Punkte, als Grundlage der 
abzuschließenden Neckarschifffahrts-Convention, vereinigt. 
Artikel I. 
Die Bestimmungen der Rbeinschifffahrts-Ordnung von 1831 werden im Allgemeinen 
auf den Neckar, so weit er schiffbar ist, insofern es sich aber von dem Tarife und der Erhe- 
bung der Zölle insbesondere handelt, nur auf die Stromstrecke von seinem Ausflusse in den 
Rbein bis zu der Badisch-Hessischen Grenze, oberhalb Heinsheim, für jetzt und die Zukunft 
angewendet, vorbehältlich der in gegemwärtiger Uebereinkunft ausdrücklich festgesetzten Aus- 
nahmen und derjenigen, welche bei den Verhandlungen über die Ausführung werden verab- 
redet werden.
	        
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