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Artikel II.
Ausnahmsweise wird »
a) die ganze Gebühr per Zolleentner für den badischen Antheil des Neckarzolles nicht
strenge nach der Uferlänge seines Gebietes, sondern zu Berg auf 6 kr., zu Thal auf
4 kr. bestimmt;
b) der Holzzoll, porbehältlich einer gemeinschaftlich zu verabredenden besseren Regulirung.
näch dem Tarife erhoben, der im Jahr 1802 bestanden bät::
) vie einfache Recognitionsgebühr nicht auf jeder Zellstation, sondern bei der Berg-
oder Thalfahrt nur einmal, und zwar an dem Zollamte, wo das Schif abfährt.
oder welches dasselbe zuerst berührt, bezogen, und nur von befrachteten Schiffen,
welche eine Ladungsfäbigkeit von 600 Centner und darüber haben?).
Artikel III. "
Künftige Veränderungen in dem Rbeinschifffahrts-Tarife von 1351 (worunter nament-
lich auch viejenige begriffen ist, die aus dem Resultate der im Art. 18 der Rhbeinschifffahrts=
Orbnung vorbehaltenen Vermessung des Rheins für eine Strecke dieses Stromes sich erge-
ben wird, welche der Länge des Neckars von seinem Ausflusse in den Rhein bis zur Badisch-
Hesstschen Grenze oberhalb Heinsbeim gleich ist) werden ebenfalls auf den Neckar angewen-
det, selbst auf die ausnahmsweisen Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, im Falle da-
durch die Schifffahrt eine diese noch übersteigende Begünstigung erhalten sollte.
« - Artikel IV.
Zollermäßigungen, welche von einer der contrahirenden Regierungen zu Gunsten ihrer
Schiffer angeordnet werden, missen auch den Schiffern der übrigen Neckar-Uferstaaten gewährt
werden.
Artikel V.
Im Falle die Königlich Württembergische oder Großberzoglich Hessische Regierung gut
finden sollten, für ihre dem Badvischen Gebiete gegenüberliegenden Uferstrecken einen Neckaxzoll
zu erheben, so verbindet sich die Großherzoglich Badische Regierung , die betreffenden Quoten
mit dem Zoll für ihre Strecke erheben und nach Abzug der Erbebungskosten an gedachte
Regierungen abliefern zu lassen.
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*) Anmerkung. Nach einer späteren Verfügung der Badischen Regierung sind vom 1. März 1836 an, vie -xsiatt
des Zolls, der Recognitionsgebühr unterworsen gewesenen Ladungegegenstände, so wie auf dem Rhrin, auch
auf dem Neckar ganz zellfrei paffiren zu lassen.