Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Artikel VI. 
Der Zoll des Königreichs Württemberg und des Großherzogthums Hessen kann ven 
Betrag nicht übersteigen, der sich näch dem Verhältnisse ihrer Uferlängen zu der badischen 
vom Ausflusse des Neckars in den Rhein bis an die Württembergische Grenze, oberhalb 
Neckarzimmern, und den Art. 2. a. bestimmten Säten für die ganze Gebühr ergibt. 
Im Falle von Seite des Königreichs Württemberg für seine Uferstrecke, welche der Ba- 
dischen gegenüber liegt, ein Zoll erhoben wird, ist das Großherzogthum Baden berechtigt, 
die Art. 2. a. erwähnten Säte um den gleichen Betrag, zu erhöhen. "6 
Artikel VII. 
Die Königlich Württembergische und Großherzoglich Hessische Regierung werden auch in 
dem Falle, wenn see die Erhebung eines Neckarzolls für die dem Großherzoglich Badischen 
Neckar-Ufer gegenüberliegenden Uferstrecken ibres Gebietes ihrer Convenienz nicht angemessen 
finden, doch alle Verbindlichkeiten erfüllen, welche die Rheinschifffahrts-Ordnung den Uferstaa- 
ten in Beziebung auf die Unterbaltung der Leinpfade und des Flußbetts zur Pflicht macht. 
Artikel VIII. 
Die contrahirenden Regierungen werden sich über die Jollstätten und über die Quote 
der ganzen Gebühr, welche an jeder derselben theils für die zurückzulegende, theils für die 
zurückgelegte Strecke erhoben werden soll, so wie über eine gemeinschaftliche Neckarschifffahrts- 
Ordnung in möglicher Bälde vereinigen. 
Artikel IX. 
Die contrahirenden Regierungen behalten sich vie ständische Zustimmung zu dieser Ueber- 
einkunft vor. 
Artikel X. 6 
Die Großherzoglich Bavische Regierung wird vie verabredeten Zollsätze sogleich nach er- 
folgter Zustimmung ihrer Stände provisorisch eintreten lassen. 
Genehmigt: Stuttgart den 30. Juli 1835. 
— Carlsruhe den 5. August 1835., 
— Deaanmstadt den 16. August 1835.
	        
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