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Artikel 17.
Kein Schiffer kann aus irgend einem Grunde einen ganzen oder theilweisen Nachlaß
des schuldigen Zolles fordern.
Ein Schiffer ist jevoch nicht schuldig, den Zoll an der nämlichen Zollstätte noch einmal
zu bezahlen, im Fall er durch höhere Gewalt oder um Schiff und Waaren vor Gefabr zu
sichern, genöthigt ist, an diese Zollstätte zurückzukehren.
Rückersatz des bezahlten Zolls kann ausschließlich nur dann in Anspruch genommen wer-
den, wenn und soweit zu viel erhoben worden ist.
Artikel 18.
Die Großberzoglich Badische Regierung darf die Wasserzollstätten nicht vermehren oder
verlegen ohne Zustimmung der andern Neckarufer-Staaten. Dagegen ist sie befugt, die eine
oder andere Zollstätte aufzuheben oder deren Tarif auf eine andere Zollstätte überhaupt oder
für bestimmte Fälle zu übertragen; jedoch nur unter der Voraussetzung, daß dadurch in keinem
Falle für die Schiffer eine größere Belastung an den Schifffahrts-Abgaben berbeigeführt werde.
Artikel 19.
Die Erbebung dieser Abgaben geschieht bei Schiffen auf den Grund eines Aichscheins
und eines Manifests nach Formular E., bei Flößen auf den Grund eines Manifestes nach
demselben Formular. «
Das Manifest wird von dem Schiffspatron oder Führer selbst oder für denselben von
einem Andern, der jedoch kein Neckarschifffahrts= oder Hafen-Beamter seyn darf, gefertigt und
von dem Schiffspatron oder Führer unterzeichnet.
Für den Inbalt des Manifests bleibt der Schiffspatron oder Führer verantwortlich, mag
er es selbst abgefaßt oder sich dazu fremder Hülfe bedient baben.
Artikel 20.
Sowie ein Fahrzeug oder ein Floß eine der Wasserzollstätten erreicht, muß der Führer
desselben anlegen und seine Ankunft dem Wasserzoller anzeigen; bei beladenen Fahrzeugen ist
zugleich der im vorhergebenden Artikel bezeichnete Aichschein nebst dem Manifest und den Fracht-
briefen, bei Flößen das Manifest vorzulegen. Der Zoller erbebt bierauf die Zölle, stellt be-
sondere Quittung darüber aus, trägt den erhobenen Zollbetrag in die hiefür bestimmte Spalte
des Manifestes ein und übergibt dann sämtliche Papiere dem Schiffs= oder Floßführer.
Jeder Schiffs= oder Floßführer ist verbunden, den Eintrag des Zollers in's Zollregister
über die Art und Menge der verzollten Göter und den Betrag der davon erhobenen Zölle
zu unterschreiben.