Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

157 
Artikel 17. 
Kein Schiffer kann aus irgend einem Grunde einen ganzen oder theilweisen Nachlaß 
des schuldigen Zolles fordern. 
Ein Schiffer ist jevoch nicht schuldig, den Zoll an der nämlichen Zollstätte noch einmal 
zu bezahlen, im Fall er durch höhere Gewalt oder um Schiff und Waaren vor Gefabr zu 
sichern, genöthigt ist, an diese Zollstätte zurückzukehren. 
Rückersatz des bezahlten Zolls kann ausschließlich nur dann in Anspruch genommen wer- 
den, wenn und soweit zu viel erhoben worden ist. 
Artikel 18. 
Die Großberzoglich Badische Regierung darf die Wasserzollstätten nicht vermehren oder 
verlegen ohne Zustimmung der andern Neckarufer-Staaten. Dagegen ist sie befugt, die eine 
oder andere Zollstätte aufzuheben oder deren Tarif auf eine andere Zollstätte überhaupt oder 
für bestimmte Fälle zu übertragen; jedoch nur unter der Voraussetzung, daß dadurch in keinem 
Falle für die Schiffer eine größere Belastung an den Schifffahrts-Abgaben berbeigeführt werde. 
Artikel 19. 
Die Erbebung dieser Abgaben geschieht bei Schiffen auf den Grund eines Aichscheins 
und eines Manifests nach Formular E., bei Flößen auf den Grund eines Manifestes nach 
demselben Formular. « 
Das Manifest wird von dem Schiffspatron oder Führer selbst oder für denselben von 
einem Andern, der jedoch kein Neckarschifffahrts= oder Hafen-Beamter seyn darf, gefertigt und 
von dem Schiffspatron oder Führer unterzeichnet. 
Für den Inbalt des Manifests bleibt der Schiffspatron oder Führer verantwortlich, mag 
er es selbst abgefaßt oder sich dazu fremder Hülfe bedient baben. 
Artikel 20. 
Sowie ein Fahrzeug oder ein Floß eine der Wasserzollstätten erreicht, muß der Führer 
desselben anlegen und seine Ankunft dem Wasserzoller anzeigen; bei beladenen Fahrzeugen ist 
zugleich der im vorhergebenden Artikel bezeichnete Aichschein nebst dem Manifest und den Fracht- 
briefen, bei Flößen das Manifest vorzulegen. Der Zoller erbebt bierauf die Zölle, stellt be- 
sondere Quittung darüber aus, trägt den erhobenen Zollbetrag in die hiefür bestimmte Spalte 
des Manifestes ein und übergibt dann sämtliche Papiere dem Schiffs= oder Floßführer. 
Jeder Schiffs= oder Floßführer ist verbunden, den Eintrag des Zollers in's Zollregister 
über die Art und Menge der verzollten Göter und den Betrag der davon erhobenen Zölle 
zu unterschreiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.