Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Artikel  17.

Kein  Schiffer  kann  aus  irgend  einem  Grunde  einen  ganzen  oder  theilweisen  Nachlaß
des  schuldigen  Zolles  fordern.

Ein  Schiffer  ist  jevoch  nicht  schuldig,  den  Zoll  an  der  nämlichen  Zollstätte  noch  einmal
zu  bezahlen,  im  Fall  er  durch  höhere  Gewalt  oder  um  Schiff  und  Waaren  vor  Gefabr  zu
sichern,  genöthigt  ist,  an  diese  Zollstätte  zurückzukehren.

Rückersatz  des  bezahlten  Zolls  kann  ausschließlich  nur  dann  in  Anspruch  genommen  werden,
  wenn  und  soweit  zu  viel  erhoben  worden  ist.

Artikel  18.

Die  Großberzoglich  Badische  Regierung  darf  die  Wasserzollstätten  nicht  vermehren  oder
verlegen  ohne  Zustimmung  der  andern  Neckarufer-Staaten.  Dagegen  ist  sie  befugt,  die  eine
oder  andere  Zollstätte  aufzuheben  oder  deren  Tarif  auf  eine  andere  Zollstätte  überhaupt  oder
für  bestimmte  Fälle  zu  übertragen;  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  dadurch  in  keinem
Falle  für  die  Schiffer  eine  größere  Belastung  an  den  Schifffahrts-Abgaben  berbeigeführt  werde.

Artikel  19.

Die  Erbebung  dieser  Abgaben  geschieht  bei  Schiffen  auf  den  Grund  eines  Aichscheins
und  eines  Manifests  nach  Formular  E.,  bei  Flößen  auf  den  Grund  eines  Manifestes  nach
demselben  Formular.  «

Das  Manifest  wird  von  dem  Schiffspatron  oder  Führer  selbst  oder  für  denselben  von
einem  Andern,  der  jedoch  kein  Neckarschifffahrts=  oder  Hafen-Beamter  seyn  darf,  gefertigt  und
von  dem  Schiffspatron  oder  Führer  unterzeichnet.

Für  den  Inbalt  des  Manifests  bleibt  der  Schiffspatron  oder  Führer  verantwortlich,  mag
er  es  selbst  abgefaßt  oder  sich  dazu  fremder  Hülfe  bedient  baben.

Artikel  20.

Sowie  ein  Fahrzeug  oder  ein  Floß  eine  der  Wasserzollstätten  erreicht,  muß  der  Führer
desselben  anlegen  und  seine  Ankunft  dem  Wasserzoller  anzeigen;  bei  beladenen  Fahrzeugen  ist
zugleich  der  im  vorhergebenden  Artikel  bezeichnete  Aichschein  nebst  dem  Manifest  und  den  Frachtbriefen,
  bei  Flößen  das  Manifest  vorzulegen.  Der  Zoller  erbebt  bierauf  die  Zölle,  stellt  besondere
  Quittung  darüber  aus,  trägt  den  erhobenen  Zollbetrag  in  die  hiefür  bestimmte  Spalte
des  Manifestes  ein  und  übergibt  dann  sämtliche  Papiere  dem  Schiffs=  oder  Floßführer.

Jeder  Schiffs=  oder  Floßführer  ist  verbunden,  den  Eintrag  des  Zollers  in's  Zollregister
über  die  Art  und  Menge  der  verzollten  Göter  und  den  Betrag  der  davon  erhobenen  Zölle
zu  unterschreiben.