Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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auszuhändigen.  *rs  gezahlte  Wechselsumme  wird  dem  Auftraggeber  durch  Postanweisung
  übermittel

VII.  aieh  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  solange  noch  nicht
Protest  erhoben  worden  ist,  kann  der  Auftraggeber  unter  Vorlegung  eines  Doppels
des  ausgefüllten  Postauftragsformulars  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des
**P  den  IWosnstrag  zurückziehen.

Die  Postverwaltung  haftet  für  die  ordnungsmäsige  Ausführung
eines  4en  Vorschriften  der  Abs.  I  bis  III  entsprechenden  Postanftrags  gemäß
des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleicherung  des  Wechselprotestes  vom  30.  Mai  1908
(Neichs-Gesetzbl.  S.  321).  Diese  Hastung  beginut  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt  eingeht,  die  den  Protest  zu  erheben  hat,  und
endet,  sobald  der  protestieite  Wechsel  nebst  Protesturkunde  zur  Beförderung  an  den
Anftraggeber  gemäß  den  Vorschriften  des  Abs.  VIl  eingeliefert  worden  ist.

Bis  zum  Eingange  des  Postauftrags  bei  der  Postanstalt,  die  den  Protest
zu  erheben  hat,  haftet  die  Postverwaltung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.
Im  gleichen  Umfange  haftet  sie  für  den  Brief  mit  dem  protestierten  Wechsel  nebst
Protesturkunde,  sobald  dieser  Vrief  von  der  Postanstalt  zur  Beförderung  an  den
Auftraggeber  eingeliefert  worden  ist.

Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  haftet  die  Postverwaltung  für  den  eingezogenen
  Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.

IX.  Werden  dem  unter  II  bezeichneten  Formular  zu  Postprolestaufträgen
Wechsel,  die  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  ausgeschlossen  sind  (I),  oder
mehrere  Anlagen  (II)  beigefügt,  so  werden  diese  Aufträge,  ohne  daß  postseilig  eine
Vorzeigung  stattfindet,  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben.  Das
gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen  geschehen,  die  erst  am  letzten  Tage  der  Protestfrist
  bei  der  Postaustalt  eingehen,  die  den  Protest  zu  erheben  hat.

Postaufträge,  zu  denen  Formulare  der  im  §  18,  III  bezeichneten  Art  verwandt
  worden  sind,  werden,  sofern  die  Einlösung  nicht  erfolgt,  an  einen  Gerichtsvollzieher,
  Notar  usw.  weitergegeben,  auch  wenn  der  Auftraggeber  auf  dem  Formular
vermerkt  hat,  daß  der  Protest  durch  die  Post  erhoben  werden  soll.

Auf  Postaufträge,  die  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weilergegeben
worden  sind,  finden  die  Vorschriften  des  §  18,XX  Anwendung.

X.  Es  werden  erhoben:

1.  für  den  Postauftragsbrief  30  Pf.;

2.  bei  Zahlung  der  Wechselsumme  für  die  —  bingehogenen
Betrags  die  tarifmäßige  Postanweisungsgebühr  (8  2

3.  sofern  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  erfolgt:
a)  für  die  Erhebung  des  Postprotestes

bei  Wechseln  bis  500  M  einschließlich  1  M.,
bei  Wechseln  über  öböbo  M  ...p  1  M.  50  Pff,
b)  für  die  Rücksendung  des  protestierten  Wechsels  nebst
Protesturknddee  30  Pf.
im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr  (s  37)  25  Pf.